Leitsatz

Eine ordnungsgemäße Rechnung, die für den Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zulässt, kann nur vorliegen, wenn das Lieferdatum angegeben ist.

 

Sachverhalt

Seit dem 1.1.2004 müssen alle Rechnungen die in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Bestandteile enthalten. Dabei muss neben dem Datum der Rechnung auch der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) enthalten sein. Zulässig ist auch die Angabe des Monats der Ausführung der jeweiligen Leistung (§ 31 Abs. 4 UStDV). In dem zu entscheidenden Fall lag neben der Rechnung auch ein Lieferschein vor, allerdings ergab sich weder aus der Rechnung noch auch aus dem Lieferschein der genaue Zeitpunkt der Lieferung. Das FG versagte aus diesem Grund dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung.

 

Entscheidung

Ohne Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung oder in einem Lieferschein liegt keine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vor. Damit kann der Leistungsempfänger aus einer solchen Rechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Auch aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich nichts Gegenteiliges, da nach Umsetzung der Rechnungsrichtlinie zum 1.1.2004 diese Angaben auch im Gemeinschaftsrecht verankert sind. Wenn sich aus Rechnung und/oder Lieferschein nicht das Datum der Lieferung ergibt, kann dies auch nicht aus den weiteren Umständen des Sachverhalts abgeleitet werden. Ausdrücklich bestätigt das FG, dass auch die Angabe des Monats der Lieferung oder sonstigen Leistung zulässig wäre (§ 31 Abs. 4 UStDV).

 

Hinweis

Das sächsische FG hätte es als Lieferzeitpunkt auch für ausreichend angesehen, wenn sich aus dem Lieferschein (auf den in der Rechnung hätte verwiesen werden müssen) ein datierter Vermerk des Bestellers über den Zeitpunkt der Entgegennahme des Gegenstands ergeben hätte.

Gegen das Urteil ist beim BFH die Revision unter dem Aktenzeichen V R 41/07 anhängig. Es geht dabei auch um die Rechtsfrage, ob das Gebot der Verhältnismäßigkeit durch diese Auslegung verletzt ist.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 12.04.2007, 2 K 784/06

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