Leitsatz

Erwirbt eine neu gegründete Kapitalgesellschaft erst mehrere Monate nach ihrer Gründung Grundbesitz, scheidet die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus.

 

Sachverhalt

Eine im Januar 2014 gegründete GmbH erwarb im Juni 2014 Grundbesitz, welchen sie fortan vermietete. Im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte sie die erweiterte Kürzung. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, da die Grundstücke zu Beginn des Erhebungszeitraums noch nicht zum Betriebsvermögen der GmbH gehört hätten. Hiergegen wandte sich die GmbH mit dem Argument, dass sie ihre Tätigkeit erst mit dem Erwerb des Grundstücks begonnen hätte; davor sei sie eine inaktive Vorratsgesellschaft gewesen. Der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Grundvoraussetzung für einen Antrag auf eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist, dass das Unternehmen grundsätzlich auch ein Anspruch auf Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG hat. Doch für eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG bedarf es eines Einheitswerts, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Dies ist im Streitfall angesichts des Erwerbs des Grundstücks erst im Laufe des Erhebungszeitraums nicht gegeben. Deshalb hat das FG für die neu gegründete Kapitalgesellschaft, die erst mehrere Monate nach ihrer Gründung erstmals Grundbesitz erworben hat, für das Wirtschaftsjahr ihrer Gründung nicht nur eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, sondern auch die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagt.

Damit folgt das FG dem FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2009, 6 K 315/07, welches das strenge Stichtagsprinzip auch im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beachtet hatte. Nur unter dieser Prämisse könne die erweiterte Kürzung entsprechend dem Gesetzeswortlaut "an Stelle" der einfachen Kürzung nach treten.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen; diese wurde von der Klägerin auch erhoben. Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig, Az beim BFH II R 7/19. Vergleichbare Fälle sollten angesichts einer bestehenden Divergenz zu einer früheren Rechtsprechung des BFH, Urteil v. 15.3.2000, I R 17/99, BStBl 2001 II S. 251 mit Einspruch angefochten und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2018, 8 K 8131/17

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