Leitsatz

Ein zum Behindertentransporter umgebautes Fahrzeug vom Typ "Ford Transit" ist jedenfalls dann ein Pkw im zulagenrechtlichen Sinn, wenn der Ausbau der zur Beförderung Behinderter dienenden Einrichtungen (hier: ein Lift und Vorrichtungen zur Beförderung von Rollstühlen) und die Zurückversetzung in den ursprünglichen Zustand (hier: Einbau der üblichen Sitzbänke) ohne beträchtlichen Arbeits- und Kostenaufwand möglich ist.

 

Normenkette

§ 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996

 

Sachverhalt

Zur Erweiterung seines bisherigen Tätigkeitsbereichs, u.a. als Taxiunternehmer, erwarb der Kläger im Juli des Streitjahrs 1996 ein Kfz "Ford Transit" zum Transport von Behinderten zum Gesamtpreis von 55 718,50 DM. Das Fahrzeug ist im Kfz-Brief als Pkw-Kombi ausgewiesen.

Das FA berücksichtigte bei der Festsetzung der Investitionszulage für das Streitjahr das Fahrzeug mit der Begründung nicht, es handele sich um einen von der Investitionszulage ausgeschlossenen Pkw (§ 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996). Das FG gab der Klage statt. Die Revision führte zur Klagabweisung.

 

Entscheidung

Der Ford-Transit sei ein Pkw und daher nach § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 nicht investitionszulagenbegünstigt. Ob ein Behindertentransporter stets als Pkw zu beurteilen sei, könne dahingestellt bleiben. Denn ein Fahrzeug verliere nur dann durch eine Umgestaltung seine Eigenschaft als Pkw, wenn dies auf Dauer angelegt sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall.

Nach dem Einbau der vom Kläger miterworbenen Sitzbänke sei das Fahrzeug wieder zur üblichen Personenbeförderung geeignet.

 

Hinweis

Nach § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG ist die Anschaffung eines Pkws nicht investitionszulagenbegünstigt. Grund hierfür dürfte sein, dass bei einem Pkw in aller Regel schwer überprüfbar ist, ob er nicht zu mehr als 10 % für private Zwecke genutzt wird. Zum andern erscheint es fraglich, ob durch die Förderung der Anschaffung von Pkw die Wirtschaft in den neuen Bundesländern dauerhaft gefördert werden kann. Im Gegensatz zu typischen betrieblichen Wirtschaftsgütern, etwa Maschinen, wird die Wettbewerbsfähigkeit von Firmen, deren Arbeitnehmer mit neuen Pkws ausgestattet sind, allenfalls in geringem Maß gesteigert.

Der Fall hat die Frage aufgeworfen, ob ein zum Transportfahrzeug umgebauter Pkw noch als Pkw im investitionszulagenrechtlichen Sinn gilt. Grundsätzlich verliert ein Fahrzeug nur dann seine Eigenschaft als Pkw, wenn er auf Dauer so umgestaltet wird, dass der Zweck der Personenbeförderung ausgehend von der Lebenserfahrung nicht mehr erfüllt wird.

Der Senat hat offen gelassen, ob Pkws, die zur Beförderung von Rollstuhlfahrern umgebaut werden, generell Pkw bleiben. Hierfür spricht, dass auch ein derartiges Fahrzeug nach wie vor der Beförderung von Personen dient. Dagegen könnte eingewandt werden, dass ein solches Fahrzeug durch seine Umgestaltung – es wurden die Sitzbänke ausgebaut und ein Hebelift am Ende des Fahrzeugs angefügt – ähnlich einem Rettungs- und Krankenwagen, eine funktionell andere Bestimmung erhalten hat, die die ursprüngliche Zweckbestimmung überlagert.

Diese Frage hat der BFH offen gelassen. Denn nach Auffassung des BFH lässt sich das Fahrzeug ohne größeren zeitlichen Aufwand durch Einbau der Rückbänke wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückverwandeln. Da nur ein dauerhaft umgebautes Fahrzeug nach Auffassung des BFH seine Eigenschaft als Pkw verliert, konnte die Klage schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.5.2002, III R 17/00

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