Leitsatz

Die bloße Vercharterung einer einzelnen, in einem üblichen Yachthafen stationierten Segelyacht mit Hilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens, das weitere Segelyachten anderer Eigner vermittelt und zusätzliche, eigene Leistungen anbietet, geht noch nicht über den Rahmen einer privaten → Vermögensverwaltung hinaus. Die Gewährung einer Investitionszulage zu den → Anschaffungskosten der Segelyacht scheidet deshalb mangels Zugehörigkeit zum → Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.05.1999, III R 65/97

Anmerkung:

Die Entscheidung III R 65/97 betrifft den Erwerber einer Segelyacht (Kläger), der sein Schiff über ein Vermittlungsunternehmen zur Vercharterung anbot. Der BFH ist der Auffassung, dass hierin keine gewerbliche Tätigkeit liegt, da die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände i.d.R. nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgehe. Damit fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage: Denn nach § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 ist erforderlich, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören.

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