Leitsatz

Wird ein Betrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Rentabilitätserwägungen) umgestellt und deshalb die Produktion während der Verbleibensfrist zeitweise unterbrochen, ist die Unterbrechung jedenfalls dann investitionszulagenschädlich, wenn sie länger als 12 Monate dauert.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1986

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb zunächst eine Masthähnchenschlachterei. Für Erweiterungen ihres Betriebs beantragte sie mit Erfolg u.a. Investitionszulagen für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88. Da die Klägerin über Jahre hinweg Verluste erwirtschaftete, stellte sie die Produktion auf eine Suppenhennen-(Legehennen-)Schlachterei um. Sie schloss ihren Betrieb zum 30.6.1989 und veräußerte den restlichen Warenbestand in den anschließenden drei Monaten. Ein Großteil der ursprünglich 138 Arbeitnehmer wurde entlassen. Schließlich beschäftigte sie nur noch zwei Arbeitnehmer.

In der Folgezeit investierte die Klägerin rd. 15 Mio. DM in Umbauarbeiten. Diese verzögerten sich, da die Lieferzeiten für einzelne Teile der neuen Anlage zum Teil sechs bis acht Monate betrugen. Auch die Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzgesetz, die zu Teilerrichtungsgenehmigungen führten, dauerten länger als zunächst vorgesehen. Die Klägerin verpachtete schließlich den Betrieb an eine Tochtergesellschaft, an der sie zu 100 % beteiligt war.

Die Betriebsgesellschaft nahm den Betrieb rd. 13 ½ Monate nach der Einstellung der ursprünglichen Produktion am 13.8.1990 als Suppenhennenschlachterei auf. Im August 1990 beschäftigte sie 123 Arbeitnehmer. Die Wirtschaftsgüter, für die der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 Investitionszulage gewährt worden war, wurden zum Teil veräußert. Zum überwiegenden Teil wurden sie jedoch weiter im Betrieb genutzt.

Im Anschluss an eine Außenprüfung hob das FA die Zulagenbescheide auf. Es vertrat die Auffassung, durch die Einstellung der Geflügelschlachterei zum 30.6.1989 sei die Verbleibensfrist des § 1 Abs. 3 InvZulG 1986 unterbrochen worden. Das FG gab der Klage statt. Die Revision führte zur Klagabweisung.

 

Entscheidung

Die Verbleibensvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Zwar sei eine ununterbrochene aktive Nutzung des Wirtschaftsguts selbst nicht notwendig, es genüge vielmehr, dass es dem Betrieb zur Nutzung zur Verfügung stehe. Es müsse aber tatsächlich im Betrieb eingesetzt werden können. Daran fehle es, wenn der Betrieb infolge von Umbauarbeiten still liege. Ob jedwede Betriebsunterbrechung aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu einer Rückforderung von Investitionszulagen führe, könne dahingestellt bleiben, schädlich sei jedenfalls eine Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr.

 

Hinweis

Die Investitionszulage bezweckt, die Wirtschaftskraft im Fördergebiet zu stärken, insbesondere durch Schaffung neuer Arbeitsplätze. Aus diesem Grund wird Investitionszulage nur gewährt, wenn die Investitionen auch wirtschaftlich wirksam werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Wirtschaftsgüter drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und es sich hierbei um einen aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb handelt.

Ein stillgelegter Betrieb – mag dies auch nur vorübergehend sein – kann keine positiven Wirkungen auf die Wirtschaft im Fördergebiet entfalten und insbesondere keine Arbeitsplätze schaffen. Der BFH hat daher in diesem Urteil entschieden, dass Betriebsschließungen innerhalb des Dreijahreszeitraums zumindest dann schädlich sind, wenn sie länger als ein Jahr dauern. Ob Betriebsunterbrechungen für einen kürzeren Zeitraum hingenommen werden können, wurde offen gelassen. Dafür könnte sprechen, dass auch bei Neugründungen Anschaffungen bis zu einem Jahr vor Eröffnung des Betriebs gefördert werden.

Auf die Gründe, warum der Betrieb stillgelegt wurde, kommt es nicht an. Ist die Schließung z.B. betriebswirtschaftlich bedingt oder scheidet das Wirtschaftsgut aus Gründen der Rentabilität vorzeitig aus dem Betrieb aus, kann Investitionszulage nicht gewährt werden, selbst wenn dies vom Unternehmer zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorausgesehen werden konnte. Denn das Gesetz bürdet das betriebswirtschaftliche Risiko insoweit dem Unternehmer auf, als dass das Wirtschaftsgut drei Jahre lang zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb gehören und während dieser Zeit auch einsatzbereit sein muss.

Unschädlich sind lediglich Schließungen von Betrieben, die in der Eigenart des Betriebs begründet sind, z.B. Saisonbetriebe. Auch Fälle höherer Gewalt oder Schließungen aufgrund von Streiks führen zu keiner Rückforderung der Investitionszulage.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.3.2002, III R 41/98

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