Leitsatz

Werden bei der Veräußerung eines Unternehmens Gebäude/Grundstück und die übrigen Gegenstände an unterschiedliche Erwerber veräußert, liegt keine nicht steuerbare Geschäftveräußerung vor.

 

Sachverhalt

Veräußert ein Unternehmer sein ganzen Unternehmen oder einen Teilbetrieb, so liegt nach § 1 Abs. 1a UStG eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor. Umsatzsteuer entsteht dann nicht, der Erwerber tritt in die Rechtsposition des Veräußerers ein, so dass sich auch keine Vorsteuerberichtigung aus der Übertragung ergeben kann. Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung liegt auch vor, wenn nicht alle wesentlichen Geschäftsgrundlagen übergehen, diese aber dem Erwerber zur Nutzung überlassen werden.

Im Streitfall unterhielt die Klägerin eine Autowaschanlage, ihr gehörten auch Grundstück und aufstehende Gebäude. Sie übertrug in einem notariellen Kaufvertrag Grundstück und Gebäude an eine Käuferin und die übrigen zum Unternehmen gehörenden Gegenstände - ebenfalls in einem notariellen Vertrag - an den Sohn der Käuferin. Die Mutter überließ ihrem Sohn Grundstück und Gebäude, der Sohn setzte den Betrieb der Autowaschanlage fort. Die beiden Verträge sollten ihre Rechtswirksamkeit nur insgesamt entfalten. Die Vertragsparteien gingen von einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung aus. Nach einer Prüfung wurde für die Veräußerung der Betriebsanlagen Umsatzsteuer festgesetzt, für die Veräußerung von Grundstück und Gebäude wurde von einer steuerfreien Grundstücksveräußerung ausgegangen und eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln lehnte die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin hat durch die getrennte Übertragung von Grundstück und Gebäude einerseits und der Waschanlage als Betriebsvorrichtung andererseits auf verschiedene Erwerber weder das von ihr geführte Unternehmen noch von ihr geführte Unternehmensteile übertragen. Damit ist der Verkauf der Betriebsvorrichtungen steuerbar und steuerpflichtig, der Verkauf von Grundstück und Gebäude erfolgte steuerbar und steuerfrei, löst aber eine Vorsteuerberichtigung bei der Verkäuferin aus.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin weder den gesamten Betrieb in der Gestalt übertragen, in der sie diesen als einheitliches Unternehmen aus Grundstück, Gebäude und Waschanlage geführt hatte, noch waren Grundstück und Gebäude einerseits und Waschanlage andererseits bei ihr gesonderte Teilbetriebe, mit denen separat umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt wurden. Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der BFH (Urteil v. 15.10.1998, V R 69/97, BStBl II 1999, 41) das Zurückbehalten von wesentlichen Betriebsgrundlagen als nicht schädlich angesehen hatte, wenn diese dem Erwerber langfristig zur Nutzung überlassen werden. Der vorliegende Fall - Aufspaltung eines einheitlichen Betriebs auf zwei nahestehende Personen - ist mit dem "Zurückbehaltungsfall" nicht vergleichbar. Denn die Klägerin hat ihrerseits nicht durch eine vertragliche Verpflichtung der Erwerber gewährleistet, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen ihres Betriebs bei den Erwerbern weiter zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze genutzt werden. Sie hat insbesondere die Erwerberin des Grundstücks auch nicht im Kaufvertrag darauf verpflichtet, dies ihrem Sohn zum Betrieb der Waschanlage zu vermieten.

 

Hinweis

Die von den Vertragsparteien gewählte Konstellation entspricht sicher nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 1a UStG. Zu Fragen ist aber schon, ob nicht wirtschaftlich die Wirkung eingetreten ist, die auch bei einer tatsächlichen Geschäftsveräußerung im Ganzen entstanden wäre. In dem entschiedenen Fall hatten die Vertragsparteien auch keine Steuerklausel mit aufgenommen, die eine Regelung für die Fälle trifft, in denen die Finanzverwaltung nicht zu einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung kommt. In der Praxis sollte bei allen - angenommenen - Geschäftsveräußerungen immer eine solche Steuerklausel aufgenommen werden, die Regelungen für die Fälle abweichender Festsetzung durch die Finanzverwaltung mit aufnimmt.

Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 14.11.2007, 4 K 605/05

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