Leitsatz

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.

 

Normenkette

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Geschäftstätigkeit einer GmbH & Co. KG beschränkte sich darauf, ein von ihr angemietetes und dann mit Gebäuden und Anlagen für ein Logistikzentrum bebautes Grundstück ihrerseits zu vermieten. Im Jahr 2004 veräußerte die bis dahin einzige Kommanditistin mehrere Teile ihrer Kommanditbeteiligung und blieb danach nur noch mit 6 % an der KG beteiligt.

Das FA hatte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zunächst antragsgemäß sowohl für den laufenden Gewinn aus der Grundstücksverwaltung als auch für die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen gewährt. Nach einer Außenprüfung hielt es die Veräußerungsgewinne nicht mehr für begünstigt.

Das FG wies die gegen den geänderten GewSt-Messbescheid erhobene Klage ab (FG Hamburg, Urteil vom 20.2.2013, 2 K 207/11, Haufe-Index 3744324).

 

Entscheidung

Die Revision der KG hatte keinen Erfolg. Es ergebe sich unmittelbar aus § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, dass die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nicht erfüllt seien. Ebenso wie die Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils stehe die Veräußerung eines Teilanteils der Veräußerung einer Immobilie nicht gleich.

 

Hinweis

1. Verwaltet eine Personengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz und unterhält sie nur infolge einer gewerblichen Prägung einen Gewerbebetrieb, bewirkt die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, dass der betreffende Gewinn im Ergebnis von der GewSt freigestellt wird. Zu dem begünstigten Gewinn gehört nach Meinung des BFH auch der Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie.

2. Nicht begünstigt ist aber der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an der Grundstücksgesellschaft, weil zum Mitunternehmeranteil nicht nur der ideelle Anteil am Grundstück, sondern auch Anteile an allen anderen Gütern und Werten der Personengesellschaft, insbesondere ein Anteil am Geschäftswert gehört (so BFH, Urteil vom 18.12.2014, IV R 22/12, BStBl II 2015, 606, BFH/NV 2015, 918). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Gewinn aus der Anteilsveräußerung nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG überhaupt der GewSt unterliegt.

3. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils unterliegt nach der Rechtsprechung hingegen immer der GewSt. Mit dem vorliegenden Urteil stellt der BFH klar, dass ein solcher Gewinn – ebenso wie der Gewinn aus der gewerbesteuerbaren Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils – nicht durch eine erweiterte Kürzung im Ergebnis doch der GewSt entzogen werden kann.

4. Da nur die erweiterte Kürzung für den Anteilsveräußerungsgewinn streitig war, unterlag die im Übrigen gewährte erweiterte Kürzung nicht der gerichtlichen Überprüfung.

Im entschiedenen Fall konnten Zweifel bestehen, weil das Grundstück nicht im zivilrechtlichen Eigentum der Grundstücksgesellschaft stand.

Kürzungsschädlichkeit beachten

Die Überlassung eines fremden Grundstücks kann wegen des Ausschließlichkeitsgebots des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewSt kürzungsschädlich sein, worauf der BFH erst kürzlich in einem anderen Urteil aufmerksam gemacht hat (BFH, Urteil vom 22.6.2016, X R 54/14, BFH/NV 2016, 1840).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 8.12.2016 – IV R 14/13

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