Leitsatz

1. Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung der Wärmebehandlungen in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG bezieht sich auf sämtliche in der Vorschrift genannten Herstellungs- bzw. Bearbeitungsprozesse und somit auch auf die Metallerzeugung und ‐bearbeitung.

2. Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den für die Elektrolyse entnommenen Strom erfasst nur den Strom, der an den Elektroden angelegt wird, nicht jedoch Strom, der für andere Zwecke, z.B. in Mess-, Steuerungs- oder Beleuchtungsanlagen oder als Kraftstrom zum Antrieb von Motoren eingesetzt wird.

 

Normenkette

§ 9a Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 2 Nr. 3 StromStG a.F., Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2003/96/EG

 

Sachverhalt

Die Klägerin stellt verschiedene Edelmetalle und Kupfer her. Für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie für die Kupferherstellung durch Elektrolyse setzt sie Strom ein. Nachdem das HZA die beantragte Steuerentlastung für 2007 gemäß § 9a Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StromStG zunächst gewährt hatte, forderte es nach einer Außenprüfung Stromsteuer für Strom zurück, der z.B. zum Antrieb von Moto­ren als Kraftstrom oder in Mess-, Steuerungs- oder Überwachungseinrichtungen sowie im Rahmen der Elektrolyse an anderer Stelle als unmittelbar an den Elektroden verwendet worden war.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG urteilte, eine Steuerentlastung gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG sei lediglich hinsichtlich des als "Wärmestrom" verbrauchten Stroms zu gewähren. Die Entlastung gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG sei auf den Kern der Elektrolyse zu beschränken, der sich darauf reduziere, eine Spannung an die Elektroden (Anode und Kathode) zu legen, die durch die Elektrolytlösung geleitet werde (FG Hamburg vom 11.9.2013, 4 K 133/12, Haufe-Index 6428439).

 

Entscheidung

Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

 

Hinweis

Bei der Herstellung von Kupfer mithilfe der Elektrolyse handelt es sich zweifellos um Metallerzeugung i.S.d. § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung). Es kommt daher in Betracht, einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für den bei der Herstellung von Kupfer verwendeten Strom eine Steuerentlastung nach vorgenannter Vorschrift zu gewähren. Allerdings hat der BFH in Anbetracht ihres Wortlauts keinen Zweifel, dass nur der bei der Metallerzeugung "zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung" verwendete Strom steuerbegünstigt ist. Anders als die Klägerin im vorliegenden Fall vertreten hat, lässt die als abschließend zu betrachtende Aufzählung von Wärmebehandlungsprozessen keine Auslegung zu, der zufolge es lediglich auf die Entnahme des Stroms zur Metallerzeugung ankommt und somit auch der Einsatz von Strom zur Erzeugung mechanischer Energie (Antrieb von Motoren, Rechnern oder Maschinen) erfasst wird.

Diese Auslegung steht nach dem Urteil des BFH nicht im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 3 EnergieStRL, der lediglich bestimmt, dass die Richtlinie "bei Prozessen in der Metallindustrie" nicht gilt, und der es den Mitgliedstaaten damit freistellt, ob und in welchem Umfang sie sich bei diesen Prozessen für eine Steuerbelastung oder -befreiung entscheiden.

Nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG kommt für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Steuerentlastung auch für die Elektrolyse in Betracht. Nach der an der Wortbedeutung orientierten Auslegung des BFH ist unter "Elektrolyse" eine durch elektrische Energie herbeigeführte Zersetzung bzw. Auflösung zu verstehen. Nur für diesen Vorgang entnommener Strom ist nach dem Wortlaut der Vorschrift steuerbegünstigt. Eine Steuerentlastung für Strom, der zur Erzeugung mechanischer Energie, z.B. zum Antrieb von Motoren, eingesetzt wird, kommt daher nicht in Betracht. Aus § 17a Abs. 5 StromStV ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich des Entlastungstatbestands nicht, sondern schränkt ihn ein.

Auch dieser Auslegung der Vorschrift steht Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 3 EnergieStRL aus den bereits genannten Gründen nicht entgegen, weil er die Stromverwendung "bei der Elektrolyse" vom Geltungsbereich der Richtlinie ausnimmt und damit die Besteuerung von Strom, der bei der Elektrolyse eingesetzt wird, den Mitgliedstaaten überlässt.

Die Entscheidung des BFH im Streitfall entspricht dem Urteil vom 30.6.2015 in der Sache VII R 11/14 (BFH/PR 11/2015, 411) zum Entlastungstatbestand des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Auch in jenem Fall hat der BFH die Steuerentlastung auf die Verwendung von Strom für Wärmebehandlungsprozesse beschränkt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.6.2015 – VII R 52/13

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