Leitsatz

Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 27.5.1998, X R 94/96, BStBl 1998 II, 619).

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG , § 22 Nr. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, nichtselbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Er schloss – vermittelt durch Versicherungsvertreter – jeweils einen privaten Versicherungsvertrag ab. Dafür standen den Versicherungsvertretern Provisionsansprüche gegen die Versicherungsunternehmen zu. Sie verpflichteten sich gegenüber dem Kläger, ihre Provisionen teilweise an ihn weiterzuleiten. Dies war Voraussetzung für den Abschluss der Versicherungsverträge.

Der Kläger erhielt 1996 einen Provisionsanteil von 13.000 DM und 1997 einen solchen in Höhe von 180.000 DM. Er behandelte diese Zuflüsse in seinen Einkommensteuererklärungen als nicht steuerbare Einnahmen.

Das FA unterwarf die dem Kläger überlassenen Provisionsanteile als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung. Das angerufene FG beurteilte die Provisionsanteile aber als nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Dagegen richtet sich die Revision des FA.

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des BFH sind die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen Provisionsanteile nicht als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Einkünfte aus Leistungen zu erfassen; allein die Verschaffung der Möglichkeit durch den Versicherungsnehmer, "einen Provisionsanspruch zu erwerben", sei kein steuerrechtlich bedeutsames Verhalten i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG.

 

Hinweis

Nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen hat der BFH auch in einem Verhalten gesehen, das es anderen ermöglicht, Versicherungsverträge abzuschließen und dadurch Provisionsansprüche zu erwerben. Dafür kann jedoch nicht schon der – vereinbarungsgemäß eine Beteiligung an der Provision auslösende – Abschluss des Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer genügen, weil die Vermittlungsleistung allein von dem Versicherungsvertreter als Mittler zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer erbracht wird; die Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter, ihm einen Teil der Provision zu überlassen, beinhaltet allein keine Vermittlungsleistung.

Sie mindert vielmehr die Kosten für die Versicherung, indem sie Aufwendungen zum Erwerb der Versicherung in Gestalt von Provisionen zurückfließen lässt. Auch wenn nicht der Versicherungsnehmer, sondern das Versicherungsunternehmen Provisionen an die Vertreter zahlt, trägt doch der Versicherungsnehmer diese Provisionen wirtschaftlich über seine Prämien.

Entsprechend hat der BFH Provisionsnachlässe durch Eigenkapitalvermittler als anschaffungskostenmindernd beurteilt (BFH, Urteil vom 26.2. 2002, IX R 20/98, BFH-PR 2002, 246).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 2.3.2004, IX R 68/02

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