Leitsatz

Ein Kind kann die (anteilige) Abzweigung des Kindergelds an sich selbst nicht beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte aufgrund der hinreichenden eigenen Einkünfte des Kindes nicht mehr unterhaltsverpflichtet ist.

 

Sachverhalt

Eine Bankauszubildende forderte von der Familienkasse, dass das an ihre Mutter gezahlte Kindergeld anteilig an sie abgezweigt wird. Zur Begründung trug sie vor, dass die Mutter ihr gegenüber keinerlei Unterhalt leiste. Die einzige Sachleistung der Mutter bestehe darin, dass sie den monatlichen Mitgliedsbeitrag für ein Ballettstudio übernehme. Die Familienkasse lehnte eine Abzweigung des Kindergeldes an die Tochter ab, weil sie keine Verletzung der Unterhaltspflicht feststellen konnte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht lehnte eine (anteilige) Abzweigung des Kindergelds an die Tochter ebenfalls ab.

Nach Gerichtsmeinung kann ein Kind die (anteilige) Abzweigung des Kindergelds an sich selbst weder nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG noch nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG beanspruchen, wenn aufgrund seiner hinreichenden eigenen Einkünfte (mangels Bedürftigkeit) keine Unterhaltsverpflichtung des Kindergeldberechtigten mehr besteht. So ist der Urteilsfall gelagert, denn die Tochter hatte selbst über eine Ausbildungsvergütung von 850 Euro verfügt, sodass die Mutter keine Unterhaltspflicht verletzt hatte.

Ein Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die Unterhaltsverpflichtung allein aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten entfallen ist. In der Konstellation, dass ein nicht bedürftiges Kindes zu Lasten eines nicht leistungsfähigen Kindergeldberechtigten die Abzweigung begehrt, erscheint nach Gerichtsmeinung auch eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG - wie sie bei einer kraft Gesetzes fehlenden Unterhaltspflicht von der Rechtsprechung befürwortet wurde - nicht geboten.

 

Hinweis

Die Revision wurde durch das FG zugelassen; ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016, 16 K 1697/15 AO

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge