Leitsatz

1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.

2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

A hatte von seinem Arbeitgeber seit Januar 2008 einen Audi A 6 als Dienstwagen zur auch privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Der Vorteil dafür wurde zunächst nach der sog. 1 %‐Methode erfasst. Erst ab Mai 2008 wurde ein Fahrtenbuch geführt. Ab Oktober 2008 hatte A dann einen anderen Dienstwagen, für den er sogleich ein Fahrtenbuch führte. Nach einer beim Arbeitgeber des A durchgeführten Lohnsteuerprüfung erhöhte das FA As Einkommensteuer, weil es auch für die Monate Mai bis Oktober 2008 die Dienstwagennutzung (Audi A 6) mit der 1 %‐Methode erfasste. Während des laufenden Veranlagungszeitraums dürfe die Bewertungsmethode nicht geändert werden (R 8.1 Abs. 9 LStR). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (FG Münster, Urteil vom 27.4.2012, 4 K 3589/09 E, Haufe-Index 3083563, EFG 2012, 1450).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG, wie unter den Praxis-Hinweisen erläutert.

 

Hinweis

Das vom Arbeitgeber eingeräumte Recht, den Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen zu dürfen, begründet einen lohnsteuerrechtlichen Vorteil (dazu BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10, BFH/NV 2013, 1298, BFH/PR 2013, 342), zu bewerten entweder mit der 1 %‐Regelung oder mittels Fahrtenbuchmethode. Der Gesetzgeber hat zwar nicht weiter geregelt, was unter "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zu verstehen ist; daher entschied der BFH: Das Fahrtenbuch ist zeitnah und in geschlossener Form zu führen. Anzugeben sind Datum, Fahrtziele und grundsätzlich auch die aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder zumindest der konkrete Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (BFH, Urteil vom 1.3.2012, VI R 33/10, BFH/NV 2012, 1220, BFH/PR 2012, 261). Aber § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG regelt zur Fahrtenbuchmethode immerhin einige Grunddaten: Danach setzt die Fahrtenbuchmethode nicht allein voraus, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Erforderlich ist vielmehr, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und zum anderen, dass die belegmäßig nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen. Grunddaten sind damit die Gesamtfahrleistung (= vollständig dokumentierte Strecken) sowie die gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen.

Wenn es indessen auf die gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie auf die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs ankommt, folgt daraus: Das Fahrtenbuch ist mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum zu führen. Auch Praktikabilitätsgesichtspunkte sprechen dafür; denn ein unterjähriger Methodenwechsel ist angesichts der aufzuteilenden Fixkosten schwierig. In der Literatur wird sogar vorgeschlagen, dass die Fahrtenbuchmethode über den gesamten Nutzungszeitraum, also über die Veranlagungszeiträume hinweg, anzuwenden ist.

Die 1 %-Regelung geht zwar von einer monatsbezogenen Betrachtungsweise aus. Das betrifft aber lediglich den zeitanteiligen Zuflusszeitpunkt des Nutzungsvorteils. Trotz dieser nur grob typisierenden Betrachtungsweise sieht der BFH die 1 %‐Regelung aufgrund der Wahlmöglichkeit, zur Fahrtenbuchmethode überzugehen, als verfassungsrechtlich unbedenklich an. Beachten Sie: Der Steuerpflichtige kann zwar nicht während des Jahres die Methode wechseln. Er kann aber mit dem Arbeitgeber vereinbaren, den Dienstwagen gegen einen anderen auszutauschen. Bei einem anderen Dienstwagen greift das Wahlrecht (1 %- oder Fahrtenbuchmethode) neu.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.3.2014 – VI R 35/12

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