Leitsatz

Ein Hauseigentümer, bei dem eine Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG durchgeführt wurde, hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht zur Feststellung der Identität des Anzeigenerstatters. Er hat lediglich Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch. Der Schutz von Sozialdaten und das Offenbarungsverbot hinsichtlich der Identität des Anzeigenerstatters gehen dem Begehren vor.

 

Sachverhalt

Eine Anzeige eines Anrufers, dessen Name und Telefonnummer dem Zoll (Beklagter) bekannt ist, führte im April 2007 zu einer Prüfung gemäß §§ 2 ff. SchwarzArbG auf dem Grundstück A-Straße des Eigentümers (Kläger) in M. Festgestellt wurde dabei eine mit Sanierungsmaßnahmen betraute Person, die angab, bei dem Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt zu sein. Der Hauseigentümer beantragte, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Seinen Einspruch gegen die Ablehnung des Gesuchs begründete er damit, dass er nur durch die Akteneinsicht - eine Hausdurchsuchung wurde nicht durchgeführt - feststellen könne, welche bzw. in welchem Umfang Eingriffsmaßnahmen vorgelegen hätten. In der Einspruchsentscheidung vom Juni 2007 wies der Beklagte darauf hin, dass sich aus der AO keine Anspruchsgrundlage für eine Akteneinsicht ergäbe. Mit der Ablehnung werde nicht gegen den Anspruch des Klägers auf pflichtgemäße Ermessensausübung verstoßen. Dieser habe auch keine Gründe, die die Gewährung einer Akteneinsicht rechtfertigen würden, insbesondere weshalb gerade diese bei einer anonymen Anzeige erforderlich sei und wozu diese benötigt werde, um den Umfang der Eingriffsmaßnahme festzustellen, dargelegt.

 

Entscheidung

Das FG folgte der Klage nicht. Mit der Ablehnung der Akteneinsicht wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 101 FFG). Alleiniger Prüfungsmaßstab hierfür ist § 22 SchwarzArbG, wonach für Verwaltungsverfahren des Zolls die Vorschriften der AO gelten. Aus dieser ergibt sich jedoch keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Akteneinsicht. Schlussfolgernd daraus hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Gesuch [1], die der gerichtlichen Kontrolle nur in den Grenzen des § 102 FGG zugänglich ist. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Die Behörde hatte bei Ihren Ermessenserwägungen zu berücksichtigen, dass die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen personengebundenen Daten Dritter grundsätzlich dem Offenbarungsverbot unterliegen [2]. Die Tatsache, dass eine Person auf dem Grundstück mit Baumaßnahmen beschäftigt war, reichte für eine Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG aus. Es besteht auch kein besonderes Rehabilitierungsinteresse des Klägers, das die Offenbarung des Hinweisgebers rechtfertigen würde. Eines Tatverdachts nach der StPO, der vom Anzeigenerstatter nicht geäußert und auch vom Beklagten nicht behauptet wurde, bedurfte es nicht, sodass mit der Prüfung nach dem SchwarzArbG auch kein Unwerturteil einhergegangen ist. Der Kläger war zudem in der Lage, sich über den Inhalt der Prüfung anderweitig zu informieren.

 

Hinweis

Aussicht auf Erfolg hätte der Kläger ggf. nur dann gehabt, wenn von ihm substantiiert persönlich rechtfertigende Gründe, wie die Art und Weise von Eingriffsmaßnahmen und damit die Problematik der Unverhältnismäßigkeit aufgrund eigener Wahrnehmungen oder die seines Freundes, dargelegt worden wären. Dass der Kläger die Prüfung dulden musste, ergibt sich aus § 5 SchwarzArbG.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2009, 7 K 1213/07

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