Leitsatz

Der Pfändungsgläubiger des Anspruchs auf Erstattung von Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer eines Ehegatten ist nicht berechtigt, anstelle seines Vollstreckungsschuldners und dessen Ehegatten beim Finanzamt den Antrag auf Durchführung einer Ehegattenzusammenveranlagung zu stellen (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. August 1998 VII R 114/97, BFHE 187, 1, BStBl II 1999, 84).

 

Normenkette

AO 1977 § 46, , AO 1977 § 150 Abs. 3 , EStG § 25 Abs. 3, , EStG § 26 Abs. 1 Satz 1, , EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des StÄndG 1992

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.02.2000, VII R 109/98

Anmerkung

Die Klägerin – ein Kreditinstitut – hatte gegen ihren Schuldner A einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Die Pfändung betraf u.a. die gegen das FA gerichteten Forderungen des A aus der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs für 1994 und 1995 sowie auf Auszahlung des Erstattungsbetrags. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin überreichten dem FA unter Hinweis auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von ihnen unterschriebene Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 und 1995, mit denen sie die Durchführung einer ESt-Veranlagung für A und seine Ehefrau nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG begehrten. Das FA lehnte die Durchführung der ESt-Veranlagungen ab.

Auch der BFH hält es nicht für zulässig, dass der Pfändungsgläubiger anstelle des Vollstreckungsschuldners eine ESt-Veranlagung beantragt. Er stützt seine Rechtsauffassung auf die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG , nach der für die Durchführung einer Antragsveranlagung die Abgabe einer vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschriebenen Einkommensteuererklärung erforderlich ist. Eine Ersetzung der Unterschrift durch einen Bevollmächtigten ist nur unter den engen Voraussetzungen körperlicher oder geistiger Verhinderung oder längerer Abwesenheit zugelassen ( § 150 Abs. 3 Satz 1 AO ). Nach Auffassung des BFH enthält § 150 Abs. 3 Satz 1 AO eine abschließende Regelung der Ausnahmetatbestände, die die Ersetzung der eigenhändigen Unterschrift erlauben. Eine Erweiterung dieses Ausnahmekatalogs um den Fall, dass ein Pfändungsgläubiger anstelle des Steuerschuldners den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung durch Abgabe der Einkommensteuererklärung stellt, sei der Verwaltung und den Gerichten verwehrt.

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