Leitsatz

Ein Kind befindet sich nicht mehr in Berufsausbildung und wird bei der Gewährung von Kindergeld nicht berücksichtigt, wenn es nach der Erbringung aller Prüfungsleistungen bzw. nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt. Dies gilt auch dann, wenn es sich vor der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit für eine weitere Ausbildung beworben hat und diese nach Beendigung der Vollzeiterwerbstätigkeit antritt.

 

Sachverhalt

Der im Jahr 1984 geborene Sohn der Klägerin absolvierte bis zum Februar 2005 eine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker. Bis zum Beginn einer weiteren Schulausbildung im September 2008 arbeitete er in diesem Beruf. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld ab September 2008 lehnte die Familienkasse ab, da der Sohn im Jahr 2008 bereits ab März 2008 (Mitteilung der Schule über Aufnahme im September 2008) für den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen sei und die Einkünfte und Bezüge in diesem Zeitraum den anteiligen Jahresgrenzbetrag übersteigen würden.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist der Sohn für den Zeitraum März 2008 bis August 2008 nicht nach § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG (Berufsausbildung) zu berücksichtigen, da er in dieser Zeit nicht für einen Beruf ausgebildet wurde. Daran ändert auch die Mitteilung der Schule vom März 2008 über die Aufnahme im September 2008 nichts. Auch eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) scheidet aus, da der Sohn sich in dieser Zeit schon deshalb nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden hat, weil zwischen Beginn der Schulausbildung im September 2008 und dem Abschluss der Ausbildung im Februar 2005 mehr als drei Jahre liegen. Der Sohn war auch nicht nach § 32 Abs.4 Nr. 2 EStG (fehlender Ausbildungsplatz) zu berücksichtigen, da ihm bereits im März 2008 ein Ausbildungsplatz zugesagt war, den er aus schulorganisatorischen Gründen erst im September antreten konnte. Da danach der Sohn für die Monate März bis August 2008 für die Gewährung von Kindergeld nicht zu berücksichtigen ist, sind auch die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte bei der Ermittlung das anteiligen Jahresgrenzbetrages nicht anzusetzen.

 

Hinweis

Die vom FG zugelassene Revision wurde von der Familienkasse eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 34/09 geführt. In vergleichbaren Fällen sollte daher unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2008, 4 K 4658/08

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