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Kein Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. beim Erwerb einbringungsgeborener Anteile an einer GmbH

Karl Rainer Kilches
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Leitsatz

1. Für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung nicht zu gewähren.

2. Für Steuerentstehungszeitpunkte, die i?nerhalb des zeitlichen Rahmens der vom BVerfG im Beschluss vom 22.6.1995, 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) angeordneten übergangsweisen Weitergeltung des früheren Erbschaftsteuerrechts liegen, sind Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten verfassungsrechtlich hinzunehmen.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 2a ErbStG i.d.F. der Jahre 1994 und 1995 , Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Der Kläger erbte 1994 Anteile an einer GmbH, die der Erblasser 1984 durch Einbringung einer KG-Beteiligung nach § 20 UmwStG erhalten hatte.

Das FA setzte die ErbSt nach dem festgestellten gemeinen Wert der Anteile fest, ohne einen Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG zu gewähren. Die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen.

 

Entscheidung

Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos. Der Umfang des nach § 13 Abs. 2a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens wird durch § 12 Abs. 5 ErbStG bestimmt. Danach sind die §§ 95 bis 99 BewG entsprechend anzuwenden. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

Die erworbenen GmbH-Anteile waren jedoch nicht Teil eines Gewerbebetriebs im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Denn § 21 UmwStG regelt nicht die Zuordnung der einbringungsgeborenen Anteile zum Privat- oder Betriebsvermögen. Nach dem erbschaftsteuerrechtlichen Stichtagsprinzip kommt es auch nicht darauf an, dass der Erblasser vor Einbringung der KG-Beteiligung in die GmbH Inhaber eines Betriebsvermögen ...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören; übergangsweise Weitergeltung des früheren ErbSt-Rechts in den Jahren 1994 und 1995 ...

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