Leitsatz

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der AfA hätten geltend gemacht werden dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in den Folgejahren aus.

 

Sachverhalt

Im Streitfall erzielte eine GbR (Steuerpflichtige) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie erwarb Geräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Steuerpflichtige die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Aufwendungen geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten. Das Finanzamt folgte den erklärten Werten im Rahmen des erlassenen Feststellungsbescheides. Im Rahmen einer nachfolgenden Außenprüfung wurde der Fehler festgestellt, der Sofortabzug der Aufwendungen konnte jedoch wegen zwischenzeitlich eingetretener Feststellungsverjährung nicht mehr berichtigt werden.

In dem Feststellungsbescheid 2012, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass es den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ. Hiergegen machte die Steuerpflichtige geltend, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheides für 2009 könne nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt werde.

 

Entscheidung

Das FG wies die eingelegte Klage ab und machte deutlich, dass eine Abschreibung im Jahr 2012 nicht mehr erfolgen könne, weil kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden gewesen sei. Die Anschaffungskosten der Geräte seien im Jahr 2009 in voller Höhe bereits steuermindernd berücksichtigt worden. Entsprechend würde eine nunmehrige Berücksichtigung von AfA-Beträgen zu einem unzulässigen Doppelabzug von betrieblichem Aufwand führen.

 

Hinweis

Die vom FG entschiedene Rechtsfrage ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt, weshalb der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision zugelassen hat, Az beim BFH IX R 14/19. Der BFH wird daher Gelegenheit haben zu entscheiden, ob auch er - wie das FG - den Sofortabzug der Anschaffungskosten als maximal erhöhte Abschreibung ansieht, mit der Folge, dass dann Abschreibungen in den Folgejahren nicht mehr möglich sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2019, 3 K 2466/18 F

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