Nach der Rechtsprechung des BFH[1] kommt in den Fällen der Anschaffung bebauter Erbbaurechte eine Aufteilung der Anschaffungskosten nicht in Betracht, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich nur etwas für das Gebäude gezahlt hat. Somit ist eine Kaufpreisaufteilung bei dem Erwerb eines bebauten Erbbaurechts nur in den Ausnahmefällen vorzunehmen, in denen sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass einer ausschließlichen Zuordnung des Kaufpreises zu dem Gebäudewertanteil in steuerrechtlicher Hinsicht nicht gefolgt werden kann. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn z. B. im Kaufvertrag eindeutige Vereinbarungen hinsichtlich eines auf die Übernahme des Erbbaurechts gerichteten gesonderten Entgelts geschlossen wurden.

Ein Vereinfachungsverfahren kommt in diesen Einzelfällen nicht in Betracht. Die notwendigen Kaufpreisaufteilungen werden von den Bewertungs‐ und Grundsteuerstellen der Lagefinanzämter durchgeführt. Diese Regelung gilt für Grundstücke im gesamten Bundesgebiet einschließlich Berlin.

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