Nach § 6 Abs. 1 HGB sind Handelsgesellschaften kraft bloßer Rechtsform Kaufleute. Nach § 6 Abs. 2 ist der Verein, der kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreibt, ebenfalls Formkaufmann. Insbesondere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird durch gesetzliche Vorschriften die Kaufmannseigenschaft zugeschrieben,unabhängig davon, ob sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben oder nicht. Hierzu gehören die:
- Aktiengesellschaft (§ 3 Abs. 1 AktG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 13 Abs. 3 GmbHG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 AktG)
- eingetragene Genossenschaft (§ 17 Abs. 2 GenG)
- Europäische Genossenschaft (§ 3 SCEAG)
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (§ 1 Halbsatz 2 EWIVAG)
Auch Personengesellschaften wie die OHG oder KG besitzen Kaufmannseigenschaft, da sie nach §§ 105 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe betreiben.
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