Ist ein Gewerbetreibender mit einer Firma im Handelsregister eingetragen, gilt er im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für und gegen alle unwiderlegbar als Kaufmann (§ 5 HGB). Hier wird das Vorliegen eines Handelsgewerbes (und damit der Kaufmannseigenschaft) fingiert. Daher spricht man von einem Fiktivkaufmann.

Beispiel: Ein Gewerbetreibender wird irrtümlich ohne eigene Veranlassung oder aufgrund einer unwirksamen Willenserklärung im Handelsregister eingetragen.

Wichtig: Unerheblich ist, ob der Eingetragene oder sein Geschäftspartner die wahre Sachlage kennt oder hätte kennen müssen. Er muss sich im Rechtsverkehr als Kaufmann behandeln lassen.

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