In bestimmten Fällen kann sich der Ort einer sonstigen Leistung, die ansonsten nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt wäre, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte unterhält, noch nach § 3a Abs. 6 UStG verlagern.

Im Zusammenhang mit den Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1–10 UStG kommt eine solche Verlagerung dann infrage, wenn eine dieser Leistungen von einem Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht wird. Voraussetzung ist, dass die Leistung im Inland genutzt wird. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verlagert.

 
Praxis-Beispiel

Beratungsleistungen an juristische Person des öffentlichen Rechts

Rechtsanwalt R, der seine Praxis in der Schweiz betreibt, erbringt eine Rechtsberatungsleistung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist und der auch keine USt-IdNr. erteilt worden ist.

Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nicht nach § 3a Abs. 4 UStG, da der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist und seinen Sitz im Gemeinschaftsgebiet hat. § 3a Abs. 2 UStG kann ebenfalls nicht angewendet werden, da der Leistungsempfänger eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person ohne USt-IdNr. ist. Damit wäre der Ort der Beratungsleistung nach § 3a Abs. 1 UStG in der Schweiz. Da aber eine Leistung i. S. d. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist, erbracht wird und die Leistung offensichtlich im Inland genutzt wird, verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG nach Deutschland. Die Leistung des R ist damit in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

 
Wichtig

Reverse-Charge-Verfahren kann angewendet werden

In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass der Leistungsempfänger nach § 13b UStG zum Steuerschuldner für die von dem ausländischen Unternehmer erbrachte Leistung wird (Reverse-Charge-Verfahren), da auch die juristische Person des öffentlichen Rechts – zumindest für solche Leistungen[1]- zu den Steuerschuldnern nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG gehört.

Eine weitere Möglichkeit für die Verlagerung des Orts der sonstigen Leistung liegt dann vor, wenn ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, im Inland eine Telekommunikationsdienstleistung i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG oder eine Rundfunk- oder Fernsehdienstleistung nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 UStG erbringt. In diesen Fällen wird der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 UStG ins Inland verlagert, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist oder die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht und die Leistung im Inland ausgewertet oder genutzt wird und die Leistung nicht schon nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland ausgeführt ist.

[1] Die Ausnahme von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens für nichtunternehmerische juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG gilt u. a. nicht bei Leistungen, die von ausländischen Unternehmern nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeführt werden.

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