Bis zum 31.12.2014 war als Sonderfall in § 3a Abs. 5 UStG nur eine Verlagerung des Orts der sonstigen Leistung in den Fällen geregelt, in denen ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer eine elektronisch ausgeführte sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt hatte. In diesem Fall wurde der Ort der sonstigen Leistung an den Sitzort bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers verlagert – die Leistung war dann im Gemeinschaftsgebiet steuerbar und steuerpflichtig.

Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurde der Anwendungsbereich des § 3a Abs. 5 UStG erheblich erweitert. Unter die Regelung fallen seitdem:

  • sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie
  • auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen.
 
Wichtig

Leistungsort (fast) immer am Wohnsitz des Leistungsempfängers

Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG aufgeführte sonstige Leistung ausgeführt, ist der Ort der Leistung immer am Sitzort bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers. Eine Unterscheidung in Leistungsempfänger aus dem Gemeinschaftsgebiet und dem Drittlandsgebiet erfolgt nicht. Eine Ausnahme kann bei der Ausführung dieser Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet vorliegen, wenn der leistende Unternehmer mit seinen Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG gegenüber diesen Leistungsempfängern sowie mit seinen innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Abs. 1 UStG die unionseinheitliche Umsatzschwelle[1] von 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr und bisher auch im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten hat und auch nicht auf die Anwendung dieser Bagatellregelung[2] verzichtet hat.

Besondere Veränderungen hatten sich zum 1.1.2015 bei solchen sonstigen Leistungen ergeben, die an einen Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden. Da der Vorgang nach den harmonisierten Regelungen des Binnenmarkts in dem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung zu unterwerfen ist und eine Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nicht in Betracht kommen kann, muss der leistende Unternehmer die Steuer in dem Zielland der Union in seinen Angebotspreis einkalkulieren und für eine Besteuerung des Umsatzes in dem anderen Mitgliedstaat sorgen. Zur Vereinfachung der Steuererhebung wurde zum 1.1.2015 die "Mini-One-Stop-Shop-Regelung" eingeführt, die zum 1.7.2021 in die "One-Stop-Shop-Regelung"[3] überführt wurde.[4] Soweit der Unternehmer an dieser besonderen Form der Besteuerung teilnimmt, ist keine individuelle Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat notwendig.

 
Hinweis

Rechtsfolgen bei Leistungen an Drittlandskunden bestimmen sich nach Drittlandsrecht

Führt ein deutscher Unternehmer eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG aufgeführte sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet aus, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich in dem Drittstaat ergeben, bestimmt sich ausschließlich nach den dort geltenden Steuerregelungen.

[3] § 18i UStG, soweit Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet diese Leistungen ausführen, § 18j UStG, soweit Unternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet Leistungen ausführen.

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