Seit dem 1.1.2020 müssen dem Kassengesetz 2016 zufolge alle elektronischen Registrierkassensysteme i. S. d. § 146a AO mit einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten technischen Sicherheitssystem ausgerüstet werden. Dieses soll nachträgliche unerkannte Veränderungen im System aufzeigen und somit steuerschädliche Manipulationen verhindern.

Da solche technischen Sicherheitssysteme Ende 2019 noch nicht bzw. nicht in ausreichender Stückzahl am Markt verfügbar waren, veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen am 6.11.2019 kurzerhand vor Inkrafttreten eine sog. Nichtbeanstandungsregelung.[1] Danach sollte es nicht beanstandet werden, wenn der Steuerpflichtige seine Kasse erst bis längstens 30.9.2020 mit einem entsprechenden technischen Sicherheitssystem ausrüstet hat.

Eine weitere, generelle Verlängerung der Frist über den 30.9.2020 hinaus lehnt das BMF mit Schreiben vom 18.8.2020 ab, verwies aber darauf, dass § 148 AO auf Antrag Erleichterungen bei Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen für eine beschränkte Zeit zulässt.[2]

Gleichwohl entschieden sich alle Bundesländer mit Ausnahme von Bremen insbesondere aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen hinsichtlich der Implementierungsarbeiten sowie der kurzfristig vorrangig vorzunehmende Anpassung der Umsatzsteuersätze in den Kassensystemen zum 1.7.2020, die zu Schwierigkeiten bei der Fristeinhaltung geführt haben, zu einer weiteren Verlängerung der Frist bis zum 31.3.2021. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die technische Sicherheitseinrichtung nachweislich bis zum 30.9.2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben war oder der Einbau einer cloudbasierten technischen Sicherungseinrichtung vorgesehen war, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar war.

Über den 31.3.2021 ermöglichten etliche Bundesländer einzelfallabhängig auf Antrag eine weitere Fristverlängerung bis letztmals 30.9.2021. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Fristverlängerung waren abhängig davon, ob es sich eine hardware- oder cloudbasierte Lösung für die technische Sicherheitseinrichtung handelte.

[1] BMF, Schreiben v. 6.11.2019, IV A4 – S 0319/19/10002.

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