Bei mehreren Prüfungsfällen wurde festgestellt, dass Unternehmer den zunächst korrekt über die Kasse registrierten Umsatz nach Tagesabschluss und nach Abrechnung mit ihrem Personal zu ihren Gunsten nach unten korrigierten. Dies geschah auf einfachste Art und Weise und ohne, dass aufwendige Stornierungen vorgenommen werden mussten. Sie löschten sämtliche Tagesbonierungen, tippten einfach ihren "verminderten Wunschumsatz" in einer Summe in die Kasse ein und forderten einen neuen Z-Bon an. Der ursprüngliche Z-Bon wurde vernichtet und durch den neuen ersetzt. Solange niemand die Einzel-(Journal)buchungen zum Zwecke einer Überprüfung anfordert, fällt dies nicht weiter auf.

Einige Systeme erlauben die nachträgliche Anpassung und Zurücksetzung der laufenden Bon-Nummerierung, ganz nach Wunsch, so dass eine lückenlose Durchnummerierung der täglichen Z-Bons gewährleistet ist.

Mehrfach wurden inzwischen sogar Fälle bekannt, in denen Unternehmer baugleiche Zweitkassen, sog. "Phantomkassen", gezielt zum Zwecke der Einnahmenverkürzung eingesetzt haben. Während beide Kassen im Einsatz waren, wurden nur die Umsätze einer der beiden Kassen steuerlich erfasst. Ein Z-Bon wurde jeweils vernichtet, der andere über das System, wie beschrieben, nachträglich "angepasst". Erfolgen solche Manipulationen in maßvollem Umfang, können sie nur dann aufgedeckt werden, wenn gleichzeitig die Journaldaten für einen Abgleich in auswertbarer Form zur Verfügung stehen.

Erfahrungsgemäß unterscheiden sich aber auch baugleiche Geräte im Detail. Insbesondere die integrierten Bondrucker erzeugen selten völlig identische Ausdrucke. Hinweise auf eingesetzte Phantomkassen können dem Prüfer z. B. die "Abrisskanten" ausgedruckter Bons liefern. Man hat nämlich herausgefunden, dass selbst baugleiche Kassendrucker geringfügig voneinander abweichende Abrisszipfel und deren entsprechende Risskanten auf der Gegenseite erzeugen, vergleichbar einem individuellen Fingerabdruck. Solche Feststellungen sind in der Praxis und vor Gericht zwar nur bedingt verwertbar, haben aber zumindest weitere tiefergehende Schlüssigkeitsprüfungen zur Folge.

Ein versehentlicher Buchstabendreher in der digital erstellten Artikelliste eines Kassensystems könnte ein Hinweis auf die Verwendung einer ansonsten identisch arbeitenden und eingerichteten "Phantomkasse" sein. Folgendes Beispiel, das im Übrigen auf einer wahren Begebenheit beruht, soll das verdeutlichen.

 
Praxis-Beispiel

Phantomkasse

Für alle gängigen Artikel wie beispielsweise "Paniertes Schnitzel mit Brot" stehen dem Kellner separate vordefinierte Auswahltasten zur Verfügung. Er muss den Text nicht selbst eintippen. Findet sich auf einem Rechnungsausdruck "Paniertes Schnitzel mit Brot" und auf einem anderen "Paniertes Schintzel mit Brot", so war hier zweifellos eine zweite Kasse im Spiel. Stimmen gar die Kellner- und die Tischnummer beider Rechnungsbelege überein, so erhärtet sich der Manipulationsverdacht. Die Belege stammen ohne Zweifel von unterschiedlichen Kassendruckern. Der Einsatz einer "Phantomkasse" ist wahrscheinlich. Bei diesem Beispiel hat der Zufall nachgeholfen. Beide Kunden haben sich gekannt und ihre Rechnungsbons gegenseitig abgeglichen.

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