Soweit Betriebseinnahmen nicht über die Registrierkasse erfasst wurden, kann ihre Richtigkeit nur im Wege der Nachkalkulation, des externen Richtsatzvergleichs oder mittels Zeitreihenvergleich ermittelt bzw. überprüft werden. Ergeben sich hierbei nicht aufklärbare Differenzen, so haben diese regelmäßig steuerliche Hinzuschätzungen zur Folge. Je nach Umfang der Feststellungen, muss in steuerlichen Schätzungsfällen zusätzlich noch mit einer strafrechtlichen Würdigung der Sachverhalte gerechnet werden. Kann der Unternehmer keine oder nur lückenhafte Aufzeichnungen vorlegen, so hat er einer Schätzung wenig entgegenzuhalten.

Wird eine vorhandene Registrierkasse nicht permanent eingesetzt, d. h. Umsätze werden nicht über die Kasse registriert, so sind diese auf anderem Wege zu erfassen. In Ausnahmefällen darf zusätzlich eine offene Ladenkasse geführt werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Unternehmensbereiche räumlich voneinander getrennt sind und wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe gegeben sind. Nicht eingetippte Umsätze machen nicht erst dann verdächtig, wenn der Kunde zuvor die Frage: "Brauchen Sie einen Beleg?" verneint.

Um das "Registrierverhalten" zu überprüfen, können im Verdachtsmoment gezielte Testkäufe oder eine Kassennachschau gem. § 146 b AO zur Aufklärung beitragen. Ab dem 1.1.2020 gilt auch in Deutschland die Belegausgabepflicht gem. § 146 a Abs. 2 AO für alle im Abs. 1 der Vorschrift genannten elektronischen Kassensysteme. Spätestens dann erübrigt sich eigentlich die Frage.

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