Was Lutz Lienenkämper einst prognostizierte, wurde inzwischen zur Realität. Am Markt erhältliche Systeme, die in die modernen elektronischen Registrierkassen implementiert werden konnten, waren Ende des Jahres 2019 an einer Hand abzuzählen. Das Bundesfinanzministerium sah sich deshalb gezwungen, zu reagieren. Schließlich stand der 1.1.2020 unmittelbar vor der Tür und die meisten Unternehmer – mangels zulässiger Hardware – vor ihrer vielleicht ersten steuerlichen Untat. Mit seiner Nichtbeanstandungsregelung versuchte das Bundesfinanzministerium die erhitzten Gemüter zu beruhigen.[1] Danach werde es nicht beanstandet, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO bis längstens 30.9.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Auch die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung finde für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung.

Gleichzeitig wird im BMF-Schreiben aber betont, dass die rechtlichen Voraussetzungen, nämlich die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen durchzuführen, unverzüglich zu erfüllen sind.

Weitere, einzelfallabhängige Fristverlängerungen bis 30.9.2021 kamen u. U. in Frage.[2]

Auch von der Mitteilung der im Einsatz befindlichen Kassen an die zuständige Finanzbehörde gemäß § 146a Abs. 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit per Online-Portal vorerst abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Jahr 2023) gesondert bekannt gegeben.

[1] BMF, Schreiben v. 6.11.2019, IV A4 – S 0319/19/10002.
[2] s. hierfür im Detail Tz. 5. "Manipulationssichere Registrierkassen".

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