Bei Gutscheinen muss zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden:

  • Als Einzweck-Gutschein kann ein Gutschein eingestuft werden, wenn die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit – zumindest hinsichtlich des Leistungsorts und des Steuersatzes – feststeht. Die Besteuerung erfolgt dann im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht endgültig. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, kann keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer vorgenommen werden.
  • Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Wenn bei der Ausgabe des Gutscheins ungewiss ist, welchem Steuersatz der zugrundeliegend Umsatz unterliegen wird, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Dieser unterliegt erst der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die sonstige Leistung tatsächlich erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt somit lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.

Am 5.6.2020 hat die Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuersätze vorübergehend für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abzusenken. Das hat Auswirkungen auf die Beurteilung von Gutscheinen. Ein Unternehmer der Gutscheine verkauft, hat regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann der Gutschein eingelöst wird. Somit ist bei allen Gutscheinen, die in der Zeit vom 5.6.2020 bis zum 31.12.2020 ausgegeben werden, ungewiss, welchem Steuersatz die zugrundeliegenden Umsätze unterliegen werden. (Hinweis: Für die Gastronomie gelten Sonderregelungen.) Bei allen Gutscheinen, die in dieser Zeit ausgegeben werden, kann es sich nur um Mehrzweck-Gutscheine handeln, die entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu behandeln sind.

Behandlung älterer Gutscheine: Wurden Gutscheine zu einer Zeit verkauft, zu der die Senkung des Steuersatzes noch keine Rolle spielte, handelte es sich um Einzweck-Gutscheine, bei denen die Umsatzsteuer mit 19 % oder 7 % sofort im Zeitpunkt des Verkaufs entstand. Wird ein älterer Gutschein nach der Steuersatzsenkung eingelöst, kann die Umsatzsteuer nicht korrigiert werden. Die Besteuerung mit dem zutreffenden niedrigeren Steuersatz wäre dann nur möglich, wenn der Verkauf des Gutscheins rückgängig gemacht werden könnte. Nach den gesetzlichen Regelungen ist das jedoch nicht vorgesehen.

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