Bei Gutscheinen ist danach zu unterscheiden, ob

  • damit eine hinreichend bezeichnete Ware eingekauft werden kann (Einzweck-Gutschein) oder
  • er dazu berechtigt, diesen bei einem späteren Kauf von Artikeln nach Wahl des Kunden zur Bezahlung einzusetzen (Mehrzweck-Gutschein).

3.1 Mehrzweck-Gutscheine: Keine konkrete Leistungsbezeichnung – Umsatzbesteuerung erst bei Einlösung

Ist im Gutschein der Bezug von Leistungen nicht hinreichend bezeichnet, kann er zur Bezahlung jeder beliebigen Ware eingesetzt werden. Es handelt sich bei der Ausgabe des Gutscheins dann lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Somit stellt der Kauf des Gutscheins selbst noch keine Lieferung dar. Eine Anzahlung i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG liegt ebenfalls nicht vor, wenn die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Beispiele für Gutscheine, bei denen eine konkrete Leistungsbezeichnung fehlt:

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z. B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

3.2 Einzweck-Gutscheine: Konkret bezeichnete Leistungen – Umsatzbesteuerung bei Ausgabe

Ein "Einzweck-Gutschein" ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Es reicht aus, wenn der Leistungsort und der Steuersatz bei der Ausgabe des Gutscheins feststehen. Die Besteuerung erfolgt dann im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.

Werden Einzweck-Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag der Umsatzbesteuerung, weil mit der Ausstellung des Einzweck-Gutscheins der Umsatz ausgeführt wird.[1].

Beispiele für Gutscheine mit konkreter Leistungsbezeichnung, die die OFD Karlsruhe nennt:[2]

  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet (Brunch-Buffet) aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.
 
Praxis-Beispiel

Gutschein über ein Brunch-Buffet

Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Sonntags-Brunch-Buffet für 3 Personen für 135 EUR aus. Der Vorgang ist in der Kasse getrennt zu erfassen (siehe vorhergehende Darstellung) und wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 135,00 8400/4400 Erlöse 19 % USt 113,45
      3806/1776 Umsatzsteuer 19 % 21,55

Bei dieser Buchung ist nicht berücksichtigt, dass der Unternehmer, der den Gutschein ausgestellt hat, verpflichtet ist, die Leistung (Brunch-Buffet für 3 Personen) noch zu erbringen. Um diese Verpflichtung aus der Buchführung entnehmen zu können, muss der Unternehmer eine Verbindlichkeit ausweisen. Als Gegenkonto ist dann ein Verrechnungskonto zu verwenden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 /04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1723/3320 Verrechnungskonto Gutscheine 135 1604/3304 Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 135

Wird der Einzweck-Gutschein eingelöst, ist die Verbindlichkeit wie folgt auszubuchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1604/3304 Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 135 1723/3320 Verrechnungskonto Gutscheine 135

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