Gemäß Tz 10.1 der GoBD[1] ist das betriebliche DV-System in einer übersichtlich gegliederten Verfahrensdokumentation zu beschreiben. Die auch für Dritte verständlich abzufassende Beschreibung und Erläuterung des DV-Verfahrensablaufs hat gerade im Taxigewerbe besondere Bedeutung. Daraus müssen sich nachvollziehbar alle Einzelschritte von der Datenerfassung im Taxameter bzw. im Wegstreckenzähler über die Auslesung, den Datenexport, der Weiterverarbeitung sowie der Speicherung und Archivierung der Daten ergeben.

Es ist darauf zu achten, dass auch Änderungen der Verfahrensdokumentation in einer sog. "Änderungshistorie" vorzuhalten sind. Ein Hinweis, der in der bisherigen Fassung vom 14.11.2014 noch nicht enthalten war.

[1] BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003.

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