Unterlagen und Belege über Abrechnungen und Zahlungen an die Betreiber von Gaststätten, in denen Geldspielautomaten aufgestellt werden, sind aufbewahrungspflichtig. Die Herstellung der Kassensturzfähigkeit verlangt, dass die aus dem Gerät entnommenen Münzen und Scheine unter Berücksichtigung der Bestandsveränderungen u. a. zunächst in voller Höhe als Bareinnahmen und die weitergegebenen Wirteprovisionen als Ausgaben im Kassenbuch zu dokumentieren sind.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Wirteprovisionen für das Recht, Automaten aufstellen zu dürfen, gezahlt werden. Diese strittige Annahme würde dazu führen, dass die Zahlungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des Aufstellerbetriebs hinzuzurechnen wären, soweit die Summe den Betrag von 200.000 EUR[1] übersteigt.

Bei größeren Aufstellbetrieben könnte eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag von erheblicher Bedeutung sein, zumal die gezahlten Provisionen, insbesondere bei Autobahnraststätten, bis zu 70 % des Gesamtertrags ausmachen können.

Hier kann Entwarnung gegeben werden: Das Finanzministerium Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass bei zivilrechtlicher Betrachtung des Automatenaufstellvertrags nicht von einer Rechteüberlassung auszugehen sei. Durch den Vertrag werde vielmehr eine Zusammenarbeit von Aufsteller und Wirt erreicht. In der "Einbettung" des Gewerbes des Aufstellers in das Gewerbe des Gastwirts ist keine Rechteüberlassung zu sehen.

[1] Bis Erhebungszeitraum 2019: 100.000 EUR.

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