Auch Spielhallenbetreiber und Automatenaufsteller müssen gem. den GoBD[1] ihr Datenverarbeitungssystem in einer übersichtlich gegliederten Verfahrensdokumentation beschreiben. Diese muss verständlich und für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein. Rz. 154 der GoBD[2] verlangt zudem, dass Änderungen einer Verfahrensdokumentation historisch nachvollziehbar sein müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge