Inwieweit die verschärften Anforderungen des Kassengesetzes 2016 auf Geldspielgeräte und andere Automaten anwendbar sind, ist derzeit immer noch strittig. Nach aktuellem Stand der Kassensicherungsverordnung[1] gehören Geldgewinnspielgeräte nicht zu den in § 146a AO genannten elektronischen Aufzeichnungssystemen. Dies hat zur Folge, dass die in § 146a AO für die Wirtschaftsjahre seit 2020 geforderte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nicht für Geldspielautomaten vorgesehen ist. Mit dieser sollen nachträgliche Veränderungen der Daten nicht mehr unerkannt möglich sein.

Es sind jedoch Bestrebungen mehrerer Bundesländer zu verzeichnen, die dringend für eine Aufnahme von Geldgewinnspielgeräten in den Katalog des § 146a AO plädieren.

Ungeachtet des § 146a AO ist zu beachten, dass die in den GoBD[2] genannten Vorschriften für elektronische Systeme mit Grundaufzeichnungsfunktion durch die KassenSichV nicht eingeschränkt werden. Somit sind auch für Geldgewinnspielgeräte zwingend Einzelaufzeichnungen i. S. d. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO zu führen. In Satz 2 dieser Vorschrift wird klargestellt, dass diese täglich aufzuzeichnen und dauerhaft zu speichern sind. Auch alle sonstigen im System erfassten Daten sind in einem maschinell auswertbaren Format zu speichern und gegen spurlose Veränderungen zu schützen.

Fazit: Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, gilt grundsätzlich die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO und zwar unabhängig davon, ob das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach § 146a Abs. 3 AO i. V. m. § 1 KassenSichV mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung zu schützen sind oder nicht.

Einzelaufzeichnungen sind zumutbar

Einzelaufzeichnungen sind Betreibern von Geldspielgeräten auch zumutbar. Auf das historische BFH-Urteil v. 12.5.1966, nach dem Einzelaufzeichnungen u. a. bei Spielautomaten nicht zumutbar seien, könnte sich der Unternehmer heute nicht mehr berufen. Die gesetzlich seit dem 1.1.1994 ausschließlich zulässigen "Zählwerksgeräte" zeichnen ohnehin alle Einzelschritte digital auf, um sie danach zu summarischen Ausgabewerten, dargestellt im Ausleseprotokoll, zu verarbeiten.

Bisher war die Geräteelektronik angeblich technisch nicht dazu in der Lage, alle einzeln aufgezeichneten Spiele digital vorzuhalten und maschinell verwertbar auszugeben. Dieser immer wieder vorgebrachte Einwand ist nur schwer nachvollziehbar. Die detaillierte Auslesestatistik, die alle modernen Spielgeräte auszeichnet, setzt voraus, dass die Rechner zunächst sämtliche Einzelbewegungen in digitaler Form erfassen, um die digitalen Daten anschließend statistisch verarbeiten zu können. Somit sind Journal(einzel)daten vorhanden gewesen. Ist die verwendete Software nicht in der Lage, die erzeugten und steuerlich relevanten Daten vollumfänglich auszugeben, liegt ein Verstoß gegen § 147 Abs. 6 AO und die in den GoBD[3] genannten Vorgaben vor.

Aus den genannten Gründen ist es einem Automatenaufsteller oder Spielhallenbetreiber derzeit überhaupt nicht möglich, eine ordnungsmäßige Buchhaltung vorzulegen. Die Verantwortung für die steuerlichen Folgen trägt allein der Unternehmer.

Nach Aussage eines bedeutenden deutschen Herstellers von Geldspielgeräten ließe sich die Geräteelektronik auch bei älteren Geräten mühelos umprogrammieren, um so den steuerlichen Anforderungen zu genügen. Einzig das Fehlen einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe habe dies bisher verhindert, so der Hersteller. Auch die Verbände sahen offenbar keine Veranlassung, die Aufzeichnung und Vorhaltung digitaler Journaldaten bei den Geräteherstellern nachdrücklich einzufordern.

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