Auch wenn die GoBD[1] in Rn. 20 nicht ausdrücklich auf Unterhaltungsgeräte hinweisen, ist der Vorschrift sinngemäß zu entnehmen, dass es sich auch bei Unterhaltungsgeräten um Geräte handelt, die als Vor- oder Nebensystem zu den betrieblichen Datenverarbeitungssystemen zählen. Soweit mit Unterhaltungsgeräten Einnahmen aufgezeichnet werden, gelten die gleichen Regelungen wie für die in den GoBD genannten Systeme.

Werden im System steuerlich relevante digitale Daten erzeugt, sind sie gem. den formellen Ordnungsvorschriften der AO[2] in unveränderbarer Form aufzubewahren und im Rahmen einer Betriebsprüfung in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Die umsetzbaren Möglichkeiten zur Speicherung digitaler Daten sind auszuschöpfen.

 
Wichtig

Monatliches Leeren, Zählen und Eintragen in Kassenbuch genügt nicht

Die vielfach praktizierte Vorgehensweise, nach der lediglich einmal im Monat die Kasseninhalte der Unterhaltungsgeräte geleert, gezählt und deren Summe ins Kassenbuch übernommen wird, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Jeder einzelne Unterhaltungsautomat stellt ein eigenständiges Einnahmenerfassungsgerät dar und muss jederzeit kassensturzfähig sein.

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