Auch in diesem Urteilsfall war neben dem Handel mit Erotikartikeln (Shop-Bereich) noch das Betreiben von Videokabinen sowie ein Erotikkino Gegenstand des Gewerbebetriebs. Die Einnahmen aus dem Shop-Bereich wurden über eine Registrierkasse erfasst. Die Automatenbereiche Kinokasse und Videokabinen wurden zusammengefasst. Eine getrennte Aufzeichnung der Einnahmen der einzelnen Geldeinwurfautomaten erfolgte nicht. Die Münzen und Scheine wurden in unregelmäßigen Abständen und ohne eigene Zählung bei der Bank abgeliefert, dort gezählt und gutgeschrieben.

Das FG[1] war der Auffassung, dass die Buchführung wegen gravierenden Mängeln bei den Aufzeichnungen der den Geldautomaten entnommenen Barbeträge nicht ordnungsmäßig war und schon dem Grunde nach zur Schätzung berechtige. Die Kassensturzfähigkeit jeder einzelnen Kasse sei nicht gegeben gewesen. Eine Ermittlung des Kassenbestands sei nur in größeren Zeitabständen rechnerisch und nicht durch Zählen erfolgt. Außerdem seien keine täglichen Kassenberichte geführt worden.

Der Senat verwies zudem auf die Ausführungen des BFH-Urteils v. 24.6.2014[2], demzufolge bei bargeldintensiven Betrieben bereits eine formell nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnung den Schluss zulässt, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht wurden.

Im Revisionsverfahren teilte der BFH grundsätzlich die Auffassung des FG. Gleichzeitig wies der BFH darauf hin, dass auch die griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein muss und deshalb das Ergebnis der Schätzung vom FG ausreichend begründet und auf seine Plausibilität hin überprüft werden muss[3].

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