Testkäufe bzw. Testessen und verdeckte Beobachtungen sind Teil der Kassen-Nachschau gemäß § 146b AO. Soweit sich Kassen in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen befinden, sind auch verdeckte Beobachtungen von Kassen ohne Vorlage des Dienstausweises zulässig. Heimliche Beobachtungen sind jedoch umstritten, weil sich diese nicht nur auf Verdachtsfälle beschränken müssen und der Steuerpflichtige nicht weiß, dass er sich in einem behördlichen Prüfungsverfahren befindet.

Mit Bedacht und maßvoll eingesetzt können beide genannten Maßnahmen gleichermaßen gegen die Betrugsbekämpfung eingesetzt werden. So Erfolg versprechend all diese Mittel auch sein mögen, so sensibel sollte in der Praxis mit ihnen umgegangen werden. Würde gar jeder bargeldintensive Betrieb vor Beginn einer Betriebsprüfung beobachtet, würden sich die Finanzbehörden dem Vorwurf, man hege einen Generalverdacht gegenüber bestimmten Branchen, kaum entziehen können. Das zumindest befürchten einige Unternehmerverbände und appellieren, hiervon nur in konkreten und begründeten Verdachtsfällen Gebrauch zu machen. Dieser Appell wird wohl ins Leere gehen. Liegt nämlich bereits ein begründeter Verdacht vor, ist das wohl eher ein Fall für die Steuerfahndung. Der Steuerpflichtige ist über seine Rechte aufzuklären und ist nur noch eingeschränkt zur Mitwirkung verpflichtet.

Eine geheime Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in den Geschäftsräumen darf nur in Bereichen erfolgen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Heimliches Beobachten ist jedoch immer bedenklich und birgt unabsehbare Gefahren. Auch für den Prüfer ist das nicht ohne Risiko. Schließlich weiß der Unternehmer nicht, dass es sich bei der Person, die ständig auf seine Kasse schielt, um einen Amtsträger der Finanzbehörde handelt.

Bei Testkäufen oder Testessen sieht es anders aus. Steht dem Außenprüfer ein Betragskontingent zur Verfügung, wird er eher von einer solchen Maßnahme Gebrauch machen, als wenn er Testkäufe aus eigener Tasche bestreiten muss. Es ist nachvollziehbar, dass die Bundesländer unterschiedlich agieren werden.

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