Mit der unangekündigten Kassen-Nachschau steht den Finanzbehörden seit dem 1.1.2018 ein wirksames Mittel gegen den Betrug im Bargeldbereich zur Verfügung. Zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben kann ein Amtsträger ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume des Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung von Bedeutung sein können. Dies schließt auch Fahrzeuge ein, soweit sie gewerblich oder beruflich genutzt werden.[1] Dabei ist es unerheblich, ob sich die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge im Eigentum des Steuerpflichtigen befinden.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Beispiele hierfür werden nicht genannt und sind nur schwer vorstellbar.

Das Betreten der Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Der Prüfer hat jedoch kein Durchsuchungsrecht! Das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen ist keine Durchsuchung.

Bei der Kassen-Nachschau handelt es sich nicht um eine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO. Sie stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuerlich relevanter Sachverhalte dar. Werden Sachverhalte festgestellt, die eine weitergehende Prüfung rechtfertigen, kann unmittelbar zu einer "normalen" Außenprüfung übergegangen werden. Hierfür ist keine vorherige Prüfungsanordnung erforderlich.[2] Ein schriftlicher Hinweis auf den Übergang zur Außenprüfung genügt.[3]

Der Kassen-Nachschau unterliegen elektronische Kassensysteme aller Art.

Dazu gehören auch

  • App-Systeme,
  • Waagen mit Registrierkassenfunktion,
  • Taxameter,
  • Wegstreckenzähler und
  • Geldspielgeräte.

Neben elektronischen Kassensystemen können auch offene Ladenkassen überprüft werden. Liegen die Aufzeichnungen in elektronischer Form vor, ist der Amtsträger berechtigt, diese Aufzeichnungen einzusehen und seitdem 1.1.2020 sogar die Übermittlung der Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen.

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