Betreibt ein Unternehmer neben seinem Restaurant zusätzlich einen Beherbergungsbetrieb oder einen Catering-Service, so kann er sich für diese Umsätze nicht auf die Unzumutbarkeitsüberlegungen berufen. Solche Dienstleistungen sind vom Gepräge des Geschäftsablaufs her nicht mit dem eines Händlers vergleichbar. Einzelaufzeichnungen sind auch dann zumutbar, wenn eine offene Ladenkasse eingesetzt werden sollte.

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