Nach § 146a Abs. 2 AO ist jedem am Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg auszustellen. Allerdings nur, soweit ein elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. d. Abs. 1 der Vorschrift eingesetzt wird. Das gilt auch für den Gastronomiebereich. Ein Kundenbeleg muss auch dann ausgestellt werden, wenn der Gast diesen nicht mitnehmen will. Verzichtet er auf die Rechnung, darf sie umgehend vernichtet werden. Eine Zwischenrechnung ist kein Kundenbeleg im Sinne der genannten Vorschrift. Belege müssen nicht in Papierform ausgegeben werden. Nach Auffassung des BMF ist die Zurverfügungstellung eines digitalen Belegs ebenfalls möglich.

Wer eine offene Ladenkasse einsetzt, ist gesetzlich nicht zur Belegausgabe verpflichtet. Will der Gast dennoch einen Beleg haben, so müsste dieser – wie bisher schon – handschriftlich gefertigt werden.

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