Auf die Aufzeichnung von Personenstammdaten seiner Kunden kann ein Unternehmer in der Bargeldbranche, wie bisher schon üblich, verzichten, auch wenn er gesetzlich zur Einzelaufzeichnung verpflichtet ist. Das gilt jedoch nur, wenn die Kundendaten nicht zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit des Geschäftsvorfalls benötigt werden.[1] Auch wenn das elektronische Aufzeichnungssystem von Haus aus eine Kundenerfassung und eine Kundenverwaltung zulassen würde, die Kundendaten aber tatsächlich nicht oder nur teilweise erfasst werden, besteht keine Verpflichtung zur Einzelerfassung.

Auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme! Werden Kundendaten nämlich tatsächlich gepflegt, so sind diese auch aufbewahrungspflichtig. Und letztlich noch die Ausnahme von der Ausnahme: Das kann aber nur verlangt werden, soweit die Führung von Personendaten gesetzlich überhaupt zulässig ist (Daten- und Personenschutz, Steuer-/Bankgeheimnis u. a.).

[1] Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146 AO, Tz. 2.1.5.

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