Neben den genannten Aufzeichnungspflichten sind auch die Vorschriften des § 22 UStG in Verbindung mit §§ 63 ff. UStDV zu beachten. Außersteuerliche Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus den Vorschriften des § 22 der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO), § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der §§ 13 bis 15 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV).

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