Nach der Vorschrift des § 102 AO haben auch Apotheker das Recht, Auskünfte über Dinge, die ihnen ihre Kunden anvertraut haben oder die im Rahmen der Geschäftstätigkeit bekannt geworden sind, gegenüber den Finanzbehörden zu verweigern. Sie dürfen auch die Vorlage von Unterlagen verweigern, aus denen sich entsprechende personenbezogene Daten ihrer Kunden ergeben. Gemeint sind neben der Identität der einzelnen Kunden Hinweise auf vom Arzt verordnete oder auf Anraten des Apothekers zusammengestellte Medikamente einschließlich deren Zusammensetzung und vor allem Hinweise auf jegliche ärztliche Diagnosen. Der Schutz dieser Daten ergibt sich aus § 104 AO.

Die Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der pharmazeutischen Tätigkeit eines Apothekers darf jedoch nicht dazu führen, dass der Außenprüfer an der Ausübung seines Prüfungsgeschäftes gehindert wird. Schon in seinem Urteil vom 8.4.2008 hat der BFH klar zum Ausdruck gebracht, dass Außenprüfungen auch bei Personen zulässig sind, die Berufsgeheimnisse wahren müssen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.[1]

Enthalten die elektronischen Datenbestände solche geschützten Daten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese von den übrigen Daten, die für die Besteuerung erforderlich sind, vorab getrennt werden. Er kann aber auch entsprechende und geeignete Zugriffsbeschränkungen für den Betriebsprüfer einrichten oder Informationen im Wege des "digitalen Schwärzens" unkenntlich machen. Diese Möglichkeiten werden in den GoBD[2] beschrieben. Gleichzeitig wird dort aber auch darauf aufmerksam gemacht, dass für versehentlich überlassene Daten kein Verwertungsverbot besteht.

Versäumt es der Unternehmer, seinen Datenbestand so aufzubereiten oder zu trennen, dass dem Außenprüfer die geschützten Daten vorenthalten werden oder unterlässt er dies bewusst, darf der Beamte dennoch den Zugriff auf die Daten verlangen. Das machte auch das Finanzgericht Baden-Württemberg deutlich.[3] Dieser Auffassung ist auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.[4]

Selbstverständlich kann der Steuerpflichtige im Rahmen einer Betriebsprüfung seine zu schützenden Daten auch noch nachträglich trennen. Das FG Baden-Württemberg beziffert den zeitlichen Aufwand hierfür auf geschätzte 10 Tage. Ist dies nicht oder im Nachhinein nicht mehr möglich, darf der Unternehmer den Zugriff auf die Einzeldaten nicht verweigern. Sind steuerlich nicht relevante Daten mit denen, die steuerlich von Bedeutung sind, vermengt, so ist hierfür ausschließlich der Steuerpflichtige verantwortlich. Er trägt nach den Ausführungen des BFH das alleinige Risiko[5]

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