Rz. 53

Gemäß § 36a Abs. 1 AktG muss bei Bareinlagen der eingeforderte Betrag[1] mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht. Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen, nach § 63 Abs. 1 Satz 1 AktG tritt die Fälligkeit damit ein.

Bei ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital handelt es sich um latente Forderungen der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter (bei Gründung oder Kapitalerhöhung).[2]

Folgt man der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, so ist die Position – aufgrund des verminderten Haftungspotenzials – als Korrekturposten zum gezeichneten Kapital zu bezeichnen.[3]

 

Rz. 54

Nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen (Nettomethode).[4]

Gem. der Begründung zum BilMoG entspricht diese Darstellung dem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zur Verbesserung der Informationsfunktion des Jahresabschlusses. Um die Höhe des haftenden Eigenkapitals zu ermitteln, muss der Bilanzleser das nicht eingeforderte, ausstehende gezeichnete Kapital dem passivierten Betrag hinzuaddieren.[5]

Die eingeforderten ausstehenden Einlagen werden als kurzfristige Mittelbindung interpretiert und das Eigenkapital wird damit in der Höhe ausgewiesen, in der es dem Unternehmen am Bilanzstichtag für Investitionen in Vermögensgegenstände oder als Liquiditätsreserve zur Verfügung steht.

 

Rz. 55

Wie jede Forderung müssen auch eingeforderte ausstehende Einlagen auf ihre Werthaltigkeit hin überprüft werden.[6]

[2] Vgl. Störk/Kliem/Meyer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 Rz. 35.
[3] Vgl. Mühlberger, in Kirsch, 360° BilR eKommentar, § 272 Rz. 36.
[5] Vgl. Breidenbach, StuB 18/2009, S. 917.
[6] § 253 Abs. 4 HGB; vgl. Störk/Kliem/Meyer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 Rz. 40.

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