Rz. 50

Der mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 in das GmbHG aufgenommene § 5a GmbHG ermöglicht die Gründung einer sog. haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Die Gründung kann mit einem Stammkapital erfolgen, dass das in § 5 Abs. 1 GmbHG genannte Mindestkapital unterschreitet. Da nach § 5 Abs. 2 GmbHG der Nennbetrag eines Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss, ergibt sich damit für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ein Mindestkapital von 1 EUR.[1]

In Abweichung zu § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung einer Gesellschaft in dieser Rechtsform erst erfolgen, wenn das Stammkapital auch voll einbezahlt ist. Des Weiteren ist die Einbringung von Sacheinlagen zur Erfüllung der Einlageverpflichtung ausgeschlossen (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

Auch für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gibt es zwingende Vorschriften zur Rücklagendotierung, die sich aus § 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG ergeben: "In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist." Die Thesaurierungspflicht zielt auf das Anwachsen der Eigenkapitalausstattung.[2] Die Auflösung der Rücklage ist an folgende Voraussetzungen gebunden (vgl. § 5a Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1-3 GmbHG):

  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entsprechend § 57c GmbHG.
  • Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist.
  • Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
 

Rz. 51

Für den Fall, dass die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ihr Stammkapital erhöht und dabei das Mindestkapital nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht, entfallen die Vorschriften des § 5a Abs. 1-4 GmbHG. Ab diesem Zeitpunkt gilt sie als GmbH.[3]

Der BGH hat 2011 entschieden, dass das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht gilt.[4]

 

Rz. 52

Über die Möglichkeiten zur Stammkapitalunterschreitung und die fehlenden Restriktionen bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister gibt es bezüglich der Kapitalvorschriften keine weiteren Abweichungen zu den Regelungen für die "normale" GmbH. Die Grundsätze des § 19 GmbHG gelten grundsätzlich für die Kapitalaufbringung, es sei denn, es ergibt sich durch die Volleinzahlungspflicht bzw. das Sacheinlageverbot etwas anderes.[5]

[1] Zu Fragen des Gläubigerschutzes aufgrund des Wegfalls des Mindeststammkapitals vgl. Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 5a Rz. 4 ff.
[2] Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 5a Rz. 21.
[5] Vgl. Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 5a GmbHG Rz. 12 f.

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