Rz. 24

Im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung wird der Vorstand einer AG ermächtigt, für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft oder nach Eintragung der Satzungsänderung das Grundkapital der AG bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen. Dieser maximale Erhöhungsbetrag ist das genehmigte Kapital. Bestimmungen zur Ausgestaltung des genehmigten Kapitals können entweder bereits Inhalt der Gründungssatzung sein oder nachträglich durch eine Änderung der Satzung herbeigeführt werden. Die Erhöhung erfolgt durch die Emission neuer Aktien gegen entsprechende Einlagen (vgl. § 202 Abs. 1 AktG).

 

Rz. 25

Weitere Restriktionen bestehen in der Weise, dass der Nennbetrag des genehmigten Kapitals gem. § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG die Hälfte des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt der Ermächtigung existent ist, nicht übersteigen darf. Die einzelnen Schritte bis zur Wirksamkeit der genehmigten Kapitalerhöhung können wie folgt skizziert werden:

  • Für die neuen Aktien besteht gem. § 185 AktG eine Zeichnungspflicht.[1]
  • Die Mindesteinlage ist durch den Zeichner nach Abschluss des Zeichnungsvertrags zu leisten (vgl. § 188 Abs. 2 AktG).
  • Beim Handelsregister ist gem. § 203 Abs. 3 Satz 4 AktG i. V. m. § 188 AktG die Durchführung der Kapitalerhöhung zwecks Eintragung anzumelden.[2]
  • Eine Wirksamkeit der Grundkapitalerhöhung entsteht nach § 203 Abs. 1 AktG i. V. m. § 189 AktG mit der Eintragung im Handelsregister. Gleichzeitig entstehen zu diesem Zeitpunkt die neuen Mitgliedschaftsrechte.
  • Nach § 203 Abs. 1 AktG i. V. m. § 189 AktG kommt ein Ausweis der Kapitalerhöhung in der Bilanz vor der Eintragung der Kapitalerhöhungsdurchführung nicht in Betracht.

Weist ein Jahresabschluss, der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen ist, einen Jahresüberschuss aus, so können nach § 204 Abs. 3 AktG Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den nach § 58 Abs. 2 AktG Vorstand und Aufsichtsrat in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten.

§ 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG erfordert im Anhang zur Bilanz Angaben über das genehmigte Kapital, soweit die Vorstandsermächtigung zur Kapitalerhöhungsdurchführung noch besteht.[3] Ziel dieser Regelung ist, dass der externe Bilanzleser erkennen soll, inwieweit der Vorstand von der eingeräumten Ermächtigung der Kapitalerhöhung bereits Gebrauch gemacht hat.[4] Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn die Anhangangaben hinreichend detailliert erfolgen und insbesondere erkenntlich wird, ob sich die durchgeführte Kapitalerhöhung in den Grenzen der zuvor getroffenen Genehmigung bewegt hat und welches Ausnutzungspotenzial noch verfügbar ist.

[1] Vgl. Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 203 Rz. 3 ff.
[2] Vgl. Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 203 Rz. 14 ff.
[3] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2000, § 160 AktG Rz. 49 ff.; Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 160 Rz. 11.
[4] Vgl. Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 160 Rz. 11.

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