Begriff

Ab dem Kalenderjahr 2005 hat sich die Rechtslage bei der Besteuerung von Lebensversicherungen durch die Einführung der nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) v. 5.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1427) grundlegend geändert. Beiträge zu nach dem 31.12.2004 abgeschlossen Lebensversicherungen (Neuverträge) sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Erträge werden grundsätzlich voll besteuert und unterliegen regelmäßig der Abgeltungsteuer von 25 %.

Ferner gehören Gewinne aus der Veräußerung einer Lebensversicherung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wesentliche versicherungsrechtliche Rechts­grund­lagen für die Lebensversicherungen finden sich in §§ 150 ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) v. 23.11.2007 (BGBl 2007 I S. 2631), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze v. 22.2.2023 (BGBl 2023 I S. 1) geändert worden ist.

Die Besteuerung der Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Verträge (Neuverträge) ist in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (i. d. F. des AltEinkG) geregelt. Für vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge (Altverträge) ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.2.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). Zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nimmt das BMF mit den Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl 2009 I S. 1172, mit späteren Änderungen, zuletzt mit BMF, Schreiben v. 9.8.2019, IV C 1-S 2252/19/10011:004, 2019/0686062, BStBl 2018 I S. 829 Stellung.

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