Ab dem Kalenderjahr 2005 hat sich die Rechtslage bei der Besteuerung von Lebensversicherungen durch die Einführung der nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) v. 5.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1427) grundlegend geändert. Beiträge zu nach dem 31.12.2004 abgeschlossen Lebensversicherungen (Neuverträge) sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Erträge werden grundsätzlich voll besteuert und unterliegen regelmäßig der Abgeltungsteuer von 25 %.
Ferner gehören Gewinne aus der Veräußerung einer Lebensversicherung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Wesentliche versicherungsrechtliche Rechtsgrundlagen für die Lebensversicherungen finden sich in §§ 150 ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) v. 23.11.2007 (BGBl 2007 I S. 2631), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze v. 22.2.2023 (BGBl 2023 I S. 1) geändert worden ist.
Die Besteuerung der Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Verträge (Neuverträge) ist in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (i. d. F. des AltEinkG) geregelt. Für vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge (Altverträge) ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.2.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). Zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nimmt das BMF mit den Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl 2009 I S. 1172, mit späteren Änderungen, zuletzt mit BMF, Schreiben v. 9.8.2019, IV C 1-S 2252/19/10011:004, 2019/0686062, BStBl 2018 I S. 829 Stellung.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen