Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags aus dem Versicherungsvertrag werden von der Versicherungsleistung im Erlebensfall die Summe der auf sie entrichteten Beiträge einschließlich des darin enthaltenen Kostenanteils (Abschluss-, Verwaltungs- und Vertriebskosten) abgezogen.[1] Entsprechend muss für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG bei der Ermittlung der Erträge aus Investmentfonds der auf den nach dem 31.12.2017 entfallende Kostenanteil aus dem Versicherungsvertrag berücksichtigt werden. Die zeitliche und sachliche Abgrenzung der anteilig auf Investmentfonds entfallenden Erträge unter Berücksichtigung zu verrechnender Kosten hat grundsätzlich auf Grundlage der tatsächlich aus der Anlage in Investmentfonds erzielten Erträge und Aufwendungen zu erfolgen, d. h. es ist eine exakte Wertermittlung durchzuführen.

 
Wichtig

Unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Wertermittlung zulässig[2]

Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass der steuerfreie Anteil am Unterschiedsbetrag[3] anstelle der exakten Wertermittlung pauschaliert ermittelt wird, wenn die auf den Investmentfonds ab 1.1.2018 entfallenden Erträge sachgerecht abgegrenzt werden. Wird die pauschale Wertermittlung des steuerfreien Untschiedsbetrags gewählt, ist die in Rz. 64g bis 64x des BMF-Schreibens v. 29.9.2017[4] dargestellte Verfahrensweise zu befolgen.

[2] BMF, Schreiben v. 29.9.2017, IV C 1 – S 2252/15/10008:011, BStBl 2017 I S. 1314, Rz. 64f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge