Werden mehrere Versicherungsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgekehrt (z. B. bei Teilauszahlungen und Barauszahlungen von laufenden Überschussanteilen), ist jeweils gesondert zu prüfen, ob derAnsatz des hälftigen Unterschiedsbetrags[2] zur Anwendung kommt. Die anteilig entrichteten Beiträge sind zu berücksichtigen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Teilleistungen vor und nach dem 60. bzw. 62. Lebensjahr[4]

Die Laufzeit des Versicherungsvertrags (Neuvertrag) beträgt 20 Jahre. Nach 10 Jahren erfolgt eine Teilauszahlung i. H. v. 20.000 EUR. Der Steuerpflichtige ist zu diesem Zeitpunkt 55 Jahre alt. Die geleisteten Beiträge betragen zum Auszahlungszeitpunkt 40.000 EUR, der Zeitwert der Versicherung beträgt 60.000 EUR. Die Restauszahlung erfolgt nach weiteren 10 Jahren i. H. v. 100.000 EUR. Die geleisteten Beiträge betragen insgesamt 80.000 EUR.

  • Teilauszahlung i. H. v. 20.000 EUR (Laufzeit 10 Jahre, Alter 55)
 
Versicherungsleistung 20.000 EUR
abzgl. anteilig geleistete Beiträge[5]  
(20.000 EUR × 40.000 EUR) : 60.000 EUR 13.333 EUR
Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 6.667 EUR
  • Restauszahlung i. H. v. 100.000 EUR (Laufzeit 20 Jahre, Alter 65)
 
Versicherungsleistung 100.000 EUR
abzgl. anteilig geleistete Beiträge  
(80.000 EUR abzgl. 13.333 EUR) 66.667 EUR
Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 33.333 EUR
Anzusetzen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 16.666 EUR

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