Vertragsanpassungen, die bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind, sowie hinreichend bestimmte Optionen zur Änderung des Vertrages führen vorbehaltlich der Grenzen des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten[1] nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer.[2] Führt die Vertragsänderung bei vor dem 1.1.2012 abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, z. B. weil sie bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, kommt es für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht zu einer Anhebung der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr. Der Zeitpunkt der Vertragsänderung ist insoweit ohne Bedeutung.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 6.3.2012, IV C 3 S 2220/11/10002, BStBl 2012 I S. 238, unter I.

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