Für den Beginn der Mindestvertragsdauer bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den im Versicherungsschein bezeichneten Tag des Versicherungsbeginns anzusetzen, wenn innerhalb von 3 Monaten nach diesem Tag der Versicherungsschein ausgestellt und der erste Beitrag gezahlt wird. Ist die Frist von 3 Monaten überschritten, tritt an die Stelle des im Versicherungsschein bezeichneten Tages des Versicherungsbeginns der Tag der Zahlung des ersten Beitrags.[1]
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