In der Regel tritt der Erlebensfall bei Ablauf der vereinbarten Versicherungslaufzeit ein. Es können im Versicherungsvertrag allerdings mehrere konkrete Teilauszahlungstermine oder zeitlich und der Höhe nach flexible Abrufmöglichkeiten bereits in der Ansparphase bzw. Aufschubphase vereinbart sein, sodass es mehrere Erlebensfälle gibt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Teilauszahlung

Bei einem Versicherungsvertrag mit 25-jähriger Laufzeit sind Teilauszahlungen nach 15 und nach 20 Jahren vorgesehen. Kommt es zu Teilauszahlungen zu den vereinbarten Zeitpunkten, liegen mehrere Erlebensfälle vor.[2] Wenn es sich allerdings nur um ein Wahlrecht des Begünstigten handelt, das nicht ausgeübt wird, liegt kein Erlebensfall vor.

Bei einer gestreckten Kapitalauszahlung (Teilauszahlungen oder wiederkehrende Bezüge, die keine Rentenzahlung darstellen) nach Ablauf der Versicherungslaufzeit liegt nur ein Erlebensfall zum Ablauftermin vor. Ein Zufluss ist jedoch erst mit Leistung des jeweiligen Teilbetrags gegeben. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass bei einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht für die Rentenzahlung optiert wird. In der Ausübung der Rentenoption liegt eine Verfügung über die auszahlbare Versicherungsleistung, die einen Zufluss begründet.[3]

 
Wichtig

Zuflusszeitpunkt

Lässt sich der Steuerpflichtige das Kapital nach Erreichen des Ablauftermins nicht auszahlen, sondern überlässt er es gegen Entgelt oder auch ohne Entgelt bis zur Entscheidung über die endgültige Verwendung dem Versicherungsunternehmen (sog. Parkdepot), liegt aufgrund der erlangten Verfügungsmacht bereits ein Zufluss vor.

Wird hingegen die Fälligkeit einer Versicherungsleistung auf Grund einer nachträglichen Vertragsänderung während der Versicherungslaufzeit (Verlängerung der Versicherungslaufzeit) hinausgeschoben, liegt dagegen zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt noch kein Zufluss vor. Es ist allerdings in diesem Fall im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zu beachten, dass eine nachträgliche Laufzeitverlängerung zu einem neuen Vertrag führen kann.[4]

Bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung ist ein vor dem Laufzeitende erklärter Verzicht des Versicherungsnehmers auf vertraglich vereinbarte Teilauszahlungsansprüche allenfalls eine Stundung, nicht aber eine Schuldumschaffung (Novation) der Ansprüche, sodass kein Zufluss von Einnahmen in Höhe dieser Ansprüche[5] gegeben ist.[6]

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