Neben dem der Versicherung zu Grunde liegenden charakteristischen Hauptrisiko können weitere Risiken (Nebenrisiken) in Form einer Zusatzversicherung oder innerhalb einer einheitlichen Versicherung abgesichert sein. Üblich sind dabei die Absicherung gegen

  • Invalidität,
  • Berufsunfähigkeit,
  • Unfalltod,
  • Pflege und
  • schwere Krankheiten und schwere Leiden ("dread disease").

Enthält der Versicherungsvertrag andere als die oben angeführten Nebenrisiken und ist der Eintritt dieses Risikos zu erwarten oder durch die versicherte Person herbeiführbar, so stellt dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Fälligkeitsregelung dar (z. B. Beginn der Ausbildung, Heirat). Die Kapitalauszahlung bei Eintritt eines solchen unechten Nebenrisikos ist als Erlebensfallleistung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.[1]

 
Wichtig

Eintritt eines echten Nebenrisikos

Kapitalauszahlungen bei Eintritt eines echten Nebenrisikos sind nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern. Im Gegenzug mindern die Beitragsbestandteile für die Absicherung der Nebenrisiken auch nicht einen steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag. Besteht die Leistung der weiteren Absicherung in einer Beitragsbefreiung für den Hauptvertrag, ist für die Berechnung des Unterschiedsbetrags ein rechnerischer Ausgleichsposten in Höhe der angenommenen oder tatsächlich durch das Versicherungsunternehmen übernommenen Beiträge bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags ertragsmindernd zu berücksichtigen.[2]

Auch Überschüsse und sonstige Leistungen (z. B. Rückzahlung überhobener Beiträge) aus einer weiteren Absicherung sind grundsätzlich keine Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Der hierfür erforderliche Nachweis, dass die Überschüsse und sonstigen Leistungen aus einer weiteren Absicherung stammen, setzt voraus, dass das Versicherungsunternehmen den darauf entfallenden Beitrag, den Überschussanteil und die sonstige Leistung für die weitere Absicherung getrennt ausweist. In diesem Fall ist gegebenenfalls ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG für diese Beitragsbestandteile möglich.[3]

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